Übernommene Krankenversicherungsbeiträge der Kinder in der Ausbildung

  • Hallo,

    während der Erstausbildung meines Kindes habe ich dessen Krankenversicherungsbeiträge übernommen und bei mir steuerlich geltend gemacht. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur, solange das Kind einen Kindergeldanspruch hat und es in seiner eigenen Steuererklärung diese KV-Beiträge nicht geltend macht.
    Nun hat mein Kind am 31.1.2016 seine Erstausbildung beendet und wurde ab 1.2.2016 in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen. Damit entfällt der Kindergeldanspruch ab Februar und somit auch die Möglichkeit, die Krankenversicherungsbeiträge zu übernehmen. Mir soweit klar :!:

    Für mich stellt sich nun die Frage, wie ich dieses Jahr steuerlich richtig behandle, und der eine Monat, in dem sich das Kind noch in Ausbildung befand und Kindergeld bezahlt wurde, in der Steuererklärung zu berücksichtigen ist:
    - Kann nur der exakte KV-Betrag, beispielsweise aus der Januar-Gehaltsabrechnung, als übernommener KV-Beitrag angesetzt werden?
    - Kann gar 1/12 der in 2016 geleisteten KV-Beiträge des Kindes angesetzt werden?
    - können die gesamten in 2016 geleisteten KV-Beiträge des Kindes angesetzt werden?

    Hat vielleicht jemand diesen Fall schon einmal gehabt und kann sagen, wie sich diese Sache verhält :?:

    Vielen Dank schon mal im Voraus für Beiträge :)

  • die Frage haben Sie sich doch schon selbst beantwortet: mit Ende der Ausbildung ist das Kind steuerlich kein Kind mehr!
    Januar kann abgesetzt werden bei Ihnen, wenn Kind das nicht selber machtr, um eine höhere Erstattung für 2016 zu erhaten!
    Alles andere ist nicht möglich - gar das ganze Jahr 2016!?
    Lia

    • Offizieller Beitrag

    Januar kann abgesetzt werden bei Ihnen, wenn Kind das nicht selber machtr, um eine höhere Erstattung für 2016 zu erhaten!

    Ich würde mal davon ausgehen, dass es in der Erklärung des Kindes landet oder sogar schon gelandet ist. Alleine schon aus technischen Gründen. Somit kein Ansatz (mehr) bei den Eltern möglich.

    • Offizieller Beitrag

    Noch einmal die Frage, was mit einer möglichen ESt-Erklärung des Kindes ist? Bereits abgegeben?

    Ansonsten könnte man Dir dieses als (versuchte) Steuerverkürzung auslegen.

  • In der Steuererklärung des Kindes, die ebenfalls noch abzugeben ist, müssen die übernommenen KV-Beiträge der Eltern entsprechend (als keine KV-Beiträgsgutschrift) brücksichtigt werden, da diese Beiträge ja nur einmal (beim Kind oder den Eltern) geltend gemacht werden können. Hattest Du das gemeint?

  • Du bist dir aber im Klaren, dass das Finanzamt hier sehr genau prüfen wird, zumal die Krankenkasse normalerweise die gesamten Beiträge des Jahres elektronisch gemeldet hat und diese dem Kind zugeordnet werden.
    Ich gehe eher davon aus, dass diese Ausgaben voll dem Kind zugeordnet werden in der Erklärung, aber versuchen kann man es - vor allem, dann genau erläutern, warum (und nicht mit Steuersparen begründen).

  • Du bist dir aber im Klaren, dass das Finanzamt hier sehr genau prüfen wird

    Sicher, aber sofern das korrekt gemacht wird, also nicht nochmal beim Kind angegeben, ist das kein Problem.

    aber versuchen kann man es - vor allem, dann genau erläutern, warum (und nicht mit Steuersparen begründen).

    Ich glaube, das ist nicht erforderlich (ich habe jedenfalls keinen Hinweis im Programm dazu gefunden, auch anderswo nicht).

    Noch einmal die Frage, was mit einer möglichen ESt-Erklärung des Kindes ist? Bereits abgegeben?

    Ansonsten könnte man Dir dieses als (versuchte) Steuerverkürzung auslegen.

    Yep. Idealerweise die Erklärungen zeitgleich abgeben, das sollte das Problem der Auslegung als versuchte Steuerverkürzung vermeiden.

  • Yep. Idealerweise die Erklärungen zeitgleich abgeben, das sollte das Problem der Auslegung als versuchte Steuerverkürzung vermeiden.

    Trotzdem würde ich auf den Sachverhalt im Anschreiben kurz eingehen, es könnte nämlich sein, dass die Krankenkasse das ganze Jahr gemeldet hat (sofern an eine private Kasse gezahlt wurde, bei gesetzlicher gilt die Lohnsteuerbescheinigung).

  • In der Steuererklärung des Kindes, die ebenfalls noch abzugeben ist, müssen die übernommenen KV-Beiträge der Eltern entsprechend (als keine KV-Beiträgsgutschrift) brücksichtigt werden, da diese Beiträge ja nur einmal (beim Kind oder den Eltern) geltend gemacht werden können. Hattest Du das gemeint?

    Hallo,

    ich krame das Thema aus aktuellem Anlass noch einmal hervor, mit der Frage: Wo genau in WISO Steuer (2025) die von den Eltern übernommenen KV und PV Beiträge bei der EkSt-Erklärung des Kindes abzuziehen sind?

    Ich hatte beim Kind unter "Allgemeine Ausgaben" => "Kranken- und Pflegeversicherungen" => "Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungen" einen neuen Eintrag hinzugefügt: "Name der Krankenkasse: Unterhalspflichtige Eltern", dann unter "Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Selbstzahler)" eine "Erstattung von der Kranken- und Pflegeversicherung" eingetragen, die dem Betrag entspricht, der in der Steuererklärung der Eltern angegeben wurde. Das führte letztlich zu einem negativen Beitrag (=Erstattung). Soweit war das für mich eigentlich ein klares Nullsummenspiel. Bei der Abgabe der Steuererklärung des Kindes gab es aber dann eine unerwartete Nachzahlung (höher, als durch WISO ermittelt). Habe ich etwas vergessen?

    Danke für jeden Hinweis.

  • Ich hatte beim Kind unter "Allgemeine Ausgaben" => "Kranken- und Pflegeversicherungen" => "Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungen" einen neuen Eintrag hinzugefügt: "Name der Krankenkasse: Unterhalspflichtige Eltern", dann unter "Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Selbstzahler)" eine "Erstattung von der Kranken- und Pflegeversicherung" eingetragen, die dem Betrag entspricht, der in der Steuererklärung der Eltern angegeben wurde.

    Der Sinn dessen erschließt sich mir nun wirklich nicht.

    Das führte letztlich zu einem negativen Beitrag (=Erstattung).

    Was auch sonst?

    Soweit war das für mich eigentlich ein klares Nullsummenspiel.

    Das war aber nun wirklich nicht zu erwarten bei einem derart falschen Eintrag.

    Wo genau in WISO Steuer (2025) die von den Eltern übernommenen KV und PV Beiträge bei der EkSt-Erklärung des Kindes abzuziehen sind?

    Da gibt es nichts "abzuziehen". Die Aufwendungen dürfen schlicht und einfach nicht doppelt erklärt werden.

  • Danke, für die schnelle Rückmeldung.

    Nun, die KV- und PV Beiträge des Kindes werden ja in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung automatisch an das FA übermittelt. Diese Bescheinigung rufe ich mit dem Elster Zertifikat ab, damit alles in WISO vorliegt. Diese KV/PV Beiträge werden ja von WISO automatisch als Sonderausgaben abgezogen. Ich habe keinen Weg gefunden, das zu verhindern - ausser eben, die Beiträge durch eine entsprechend hohe Erstattung zu annullieren. Die Werte in der Lohnsteuerbescheinigung manuell auf 0 zu setzen hielt ich für zu riskant. Oder war das der Vorschlag?

  • Die Werte in der Lohnsteuerbescheinigung manuell auf 0 zu setzen hielt ich für zu riskant. Oder war das der Vorschlag?

    Es wird aber nur so gehen ! Du solltest dem Finanzamt in der Steuererklärung des Kindes unter eigene ergänzende Anmerkungen auch mitteilen, dass die Krankenkassenbeiträge von den Eltern geltend gemacht wurden bzw. werden, damit das nicht schief geht.

  • Ah! Danke - das erklärt natürlich einiges. WISO ist beim Nullen der Einträge aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung schier ausgeflippt...

    Ich hätte mir gewünscht, dass WISO mich hier ein bischen besser unterstützt. Ich habe nichts in der Hilfe, den FAQ oder im Steuer-Chatbot finden können, was auf das manuelle 0 Setzen der KV/PV Beiträge des Kindes hingedeutet hätte - hat mich jetzt Stunden gekostet. Andererseits bin ich auch kein Steuerfachmann.

    Dann werde ich mal einen Einspruch einlegen und mit dem FA reden, ob sich das Kind noch aus dem Brunnen holen lässt.

    Danke euch!

    PS: Das manuelle 0 Setzen im Planspielmodus kommt in der Steuerberechnung auf exakt das gleiche Ergebnis wie mein Ansatz der Beitrags-Erstattung in voller Höhe (0 Bilanz). Insofern war das auch nicht wirklich "unsinnig".

  • Die Werte in der Lohnsteuerbescheinigung manuell auf 0 zu setzen hielt ich für zu riskant. Oder war das der Vorschlag?

    Genau das war und ist er. Und in den ergänzenden Angaben zur Erklärung eine entsprechende Erläuterung für das FA unterbringen. Das haben wir aber auch schon mehrfach hier im Forum genau so erläutert.

  • Ich habe nichts in der Hilfe, den FAQ oder im Steuer-Chatbot finden können, was auf das manuelle 0 Setzen der KV/PV Beiträge des Kindes hingedeutet hätte - hat mich jetzt Stunden gekostet.

    Das Programm erläutert das Prozedere doch:

    Und mit der erweiterten Forumssuche hätte das keine fünf Minuten gedauert.

    PS: Das manuelle 0 Setzen im Planspielmodus kommt in der Steuerberechnung auf exakt das gleiche Ergebnis wie mein Ansatz der Beitrags-Erstattung in voller Höhe (0 Bilanz). Insofern war das auch nicht wirklich "unsinnig".

    Wenn das FA dieselben Kennziffern nutzen würde, was nun wirklich nicht immer der Fall ist. Du solltest dann vielleicht auch einmal zum Thema Erstattungsüberhang nachlesen.

    Es sind immer die tatsächlich geflossenen Beträge zu berücksichtigen. Zahlungen bleiben Zahlungen, Erstattungen bleiben Erstattungen. Fiktive Erstattungen einzufügen, um rechnerisch das vermeintlich zutreffende Ergebnis hinzubekommen, ist der denkbar schlechteste Weg zur Erstellung einer zutreffenden ESt-Erklärung.

  • Danke. In diesem Fall bestand die Pflicht (Buchstabe "S", § 46 Artikel 5a).

    Aber Sinn, dass die Eltern die Beiträge übernehmen (Voraussetzungen müssen natürlich gegeben sein), ist doch immer genau dann gegeben, wenn die Differenz bei den Eltern höher ausfällt, als beim Kind - ganz unabhängig davon, ob das Kind nun veranlagt ist, oder nicht, und ob es nun eine Erstattung oder eine Nachzahlung erhalten würde. (OK, es sei denn, die Nachzahlung beim Kind wäre insgesamt höher als die Differenz bei den Eltern...)

    Aus § 46 Artikel 3 ergibt sich vermutlich auch eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für das Kind, sofern die Eltern die KV/PV Beiträge bei sich geltend gemacht haben.