Nachträgliche Änderung einer Rechnung

  • Moin,

    Ich habe eine Mail eines Kunden bekommen nach 2 Jahren, das die Anrede einer Rechnung falsch ist. Dort steht Frau Peter Meier. Er möchte das für seine Buha das Frau zu Herrn geändert wird oder weg kommt.
    Darf ich das machen, oder gibt’s dazu eine Empfehlung?

  • das hab ich gefunden

    Steuerrechtliche Einordnung (Deutschland)

    1. Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG:

      Eine ordnungsgemäße Rechnung muss den vollständigen Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers enthalten. Die bloße Anrede („Herr“ statt „Frau“) ist primär ein Höflichkeitsmerkmal. Ist der Vor- und Nachname des Empfängers korrekt angegeben, ist die Person eindeutig identifizierbar.

    2. Berichtigung nach § 31 Abs. 5 UStDV:

      Eine fehlerhafte oder unvollständige Angabe in einer Rechnung kann berichtigt werden. Für solche Berichtigungen sieht das Umsatzsteuergesetz keine starre Frist vor, solange die Festsetzungsfrist für die betreffende Steuer noch nicht abgelaufen ist.

    3. Rückwirkung der Rechnungsberichtigung:

      Wird lediglich ein Merkmal zur Eindeutigkeit des Empfängers korrigiert, wirkt die Berichtigung im Regelfall auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung zurück (sofern die Ursprungsrechnung die Mindestanforderungen erfüllte).


    Vorgeschriebenes Vorgehen bei Papierrechnungen

    • Variante A (Ergänzungsdokument): Ein separates Schreiben ausstellen, das spezifisch auf die ursprüngliche Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum Bezug nimmt und die Korrektur der Anrede ausweist (gemäß § 31 Abs. 1 UStDV).
    • Variante B (Storno und Neuausstellung): Stornierung der ursprünglichen Rechnung mittels Stornorechnung/Gutschrift und anschließende Neuausstellung mit korrigierter Anrede.
    • GoBD-Konformität: Ein nachträgliches manuelles Überschreiben oder Ändern des ausgedruckten Originaldokuments ohne Nachvollziehbarkeit ist nach den GoBD unzulässig.