Energetischer Maßnahmen nach §35c vs. haushaltsnahe Handwerkerkosten §35a

  • Guten Tag zusammen,

    ich hatte in 2025 eine energetische Maßnahme durchführen lassen. Diese wurde mir vom auszuführenden Fachunternehmen in der Bescheinigung nach § 35c bescheinigt. Die Maßnahme wurde in der Anlage "Energetische Maßnahmen" angegeben. Diese beinhaltet alle Lohn+Materialkosten der Maßnahme.

    Zusatzlich habe ich in der Anlage "Haushaltsnahe Aufwendungen" unter den "Handwerkerleistungen" die Lohnkosten angegeben.

    Im Bescheid wurde nun erklärt, dass "haushaltsnahen Dienstleistungen steuerlich nicht berücksichtigt werden, da es sich unseres erachtens um dieselben Aufwendungen handelt, die bereits im Rahmen der energetischen Maßnahme nach § 35c EStG berücksichtigt wurden".

    Meine Frage: Habe ich nun einen Fehler bei der Steuererklärung gemacht? Mir wurde gesagt, dass ich sowohl die energetische Maßnahme, als auch die Handwerkerkosten separat absetzen lassen kann.

    Vielen Dank vorab und Gruß
    Frank

  • Billy 30. August 2026 um 17:40

    Hat den Titel des Themas von „"energetischer Maßnahmen nach § 35c" VS. "haushaltsnahen Handwerkerkosten § 35a"“ zu „Energetischer Maßnahmen nach §35c vs. haushaltsnahe Handwerkerkosten §35a“ geändert.
  • Und zwar wortwörtlich:

    Zitat

    (3)1Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach Absatz 1 nicht in Anspruch nehmen, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. 2Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 ist ebenfalls nicht zu gewähren, wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung nach § 10f oder eine Steuerermäßigung nach § 35a in Anspruch genommen wird oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

    Und es ist natürlich auch im entsprechenden BMF-Erlass vom 21.08.2025 (Tz. 70) nachzulesen.