Ich habe eine Frage zur steuerlichen Behandlung einer einmaligen Auszahlung aus einer britischen Privatrente nach Art. 17 Abs. 3 DBA Großbritannien.
Das Finanzamt hat die Auszahlung zwar als in Deutschland steuerfrei anerkannt, sie jedoch dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterworfen.
TaxGPT in WISO erklärte hingegen, dass eine solche Einmalzahlung nicht dem Progressionsvorbehalt unterliege.
Kann jemand bestätigen, welche Rechtsauffassung korrekt ist? Gibt es hierzu eine BFH-Entscheidung, ein BMF-Schreiben oder eine andere offizielle Rechtsgrundlage?