Hausgeld Vermietung - wo Kosten pflegen?

  • Hallo,

    ich bin gerade dabei umzustellen, wie ich meine Kosten für Vermietung in der Steuer angebe. Bisher habe ich das immer so gemacht.

    Für Einkommenssteuererklärung 2024:

    • Unter "Mieten und sonstige Einnahmen*" -> "Mieteinnahmen": Alle Mieteinkünfte (Kaltmiete, Nebenkosten, Nebenkostenabrechnung) für 2024 gepflegt.
    • Unter "Betriebskosten und andere Ausgaben" --> "Umlagefähige Kosten ...": Die umlagefähigen Kosten für 2024 gepflegt.
    • Unter "Betriebskosten und andere Ausgaben" --> "Nicht umlagefähige Kosten ...": Die nicht umlagefähigen Kosten für 2024 gepflegt.

    --> Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Jahresabrechnung bis zur Frist für die Einkommenssteuererklärung fertig ist. Jedoch beträgt die Frist zur Einkommenssteuererklärung den 31.07. des Folgejahres, die Frist für die Hausverwaltungen jedoch den 31.12 des Folgejahres.

    Nun habe ich eine neue Hausverwaltung, welche die Jahresabrechnungen leider erst im Dezember des Folgejahres fertigstellt. Nun möchte ich auf folgendes System umstellen (habe bewusst 2026 als Beispiel gewählt, da 2025 mit Übergang vom alten ins neue System etwas komplizierter wird):

    Für Einkommenssteuererklärung 2026:

    • Hausgeldzahlungen aus 2026 als Kosten ansetzen
    • Entnahme aus Erhaltungsrücklage aus 2025 ansetzen (Genehmigung über WEG Versammlung in 2026)
    • Abrechnungsspitze Hausgeld aus 2025 ansetzen (Genehmigung über WEG Versammlung in 2026)

    --> Dadurch bin ich unabhängig von der Hausverwaltung und kann meine Steuererklärung bereits Anfang des Jahres machen. Rechtlich ist dies problemlos möglich, siehe ( Link zu Fremdanbieter durch Moderator entfernt) & Zitat unten. Wie pflege ich die Zahlungen jetzt in WISO richtig? Hausgeld umfasst sowohl umlagefähige, als auch nicht-umlagefähige Kosten. Da es nur eine Vorauszahlung ist, kann ich diese nicht aufteilen. Einfach die Hausgeldzahlungen unter "Betriebskosten und andere Ausgaben" --> "Sonstige Kosten" buchen?

    Danke schon Mal im Voraus für eure Antworten!

    Zitat

    Dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) ist diese Problematik offensichtlich bekannt. Das BMF hat hier einen sehr praxisorientierten Ansatz herausgearbeitet und diesen in einem ausführlichen Schreiben vom 09.11.2016 an die Finanzverwaltungen sehr gut erläutert. Gern verweisen wir an dieser Stelle auf dieses Schreiben (siehe - Link zu Fremdanbieter durch Moderator entfernt). Hier sind die entscheidenden Auszüge (Rn. 47):

    Zitat

    „Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z. B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z. B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung.“

    Zitat

    „Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist.

    Unser Fazit: Eigentümer und Mieter können also getrost die Kosten erst für das Jahr steuerlich geltend machen in welchem die Abrechnung erstellt und genehmigt wurde. Wird beispielsweise im Jahr 2021 die Abrechnung für das Jahr Wirtschaftsjahr 2020 erstellt, können diese Kosten aus 2020 ohne Probleme in der Steuererklärung für das Jahr 2021 berücksichtigt werden. Diese wird erst im Jahr 2022 erstellt. Darüber hinaus ist es für wiederkehrende Leistungen ebenso gestattet, die geleisteten Vorauszahlungen anzuwenden. Dies entzerrt die Situation für alle Beteiligten. Bei ( Name Fremdanbieter durch Moderator entfernt, da irrelevant) arbeiten wir darüber hinaus stetig daran, unseren Kunden die Abrechnungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

  • Da es nur eine Vorauszahlung ist, kann ich diese nicht aufteilen.

    Selbstverständlich setzt sich auch die Vorauszahlung aus umlagefähigen und nicht umlagefähigen Beträgen sowie ggf. Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage zusammen und ist zuzuordnen.

    Im Übrigen ist bei Vermietung und Verpachtung doch der abgerechnete Zeitraum irrelevant, da das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG Anwendung findet. Es sind insoweit ausschließlich die im Veranlagungszeitraum tatsächlich geflossenen Einnahmen und Ausgaben maßgeblich.

    Der von Dir zitierte Erlass ist für eigengenutzte Objekte und den § 35a EStG anzuwenden.

    Einzig Abflüsse aus der Instandhaltungsrücklage wären da zu prüfen und der Fall insoweit offenzuhalten.

    Bitte keine Links etc. zu Fremdanbietern. Den Erlass haben wir übrigens auch schon im Forum sehr oft erwähnt.