Pflege-Pauschbetrag - Aufteilung auf mehrere Pflegende bei Todesfall einer der pflegenden Personen

  • Hallo,

    der Pflege-Pauschbetrag wird ja auf alle pflegenden Personen aufgeteilt.
    Wie verhält es sich dann, wenn eine der pflegenden Personen im Laufe des Jahres verstorben ist?
    Muss dann der Pflege-Pauschbetrag anteilig berechnet werden oder kann die übrige gebliebene pflegende Person den gesamten Pausch-Betrag dieses Jahres für sich geltend machen?

  • Muss dann der Pflege-Pauschbetrag anteilig berechnet werden ,,,

    Es gilt anteilig je pflegende Person im Veranlagungszeitraum. Es gibt keine zeitanteiligen Regelungen. Der Gesamtbetrag selber ist ja auch ein Jahresbetrag.

    • Offizieller Beitrag

    Im Gesetz natürlich: § 33b Absatz 6 Satz 9 EStG

    Zitat

    (6)1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist. 2Zu den Einnahmen nach Satz 1 zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld. 3Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt:

    1. bei Pflegegrad 2600 Euro
    2. bei Pflegegrad 31.100 Euro
    3. bei Pflegegrad 4 oder 51.800 Euro.

    4Ein Pflege-Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 3 wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 ist. 5Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war. 6Gleiches gilt, wenn die Person die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt. 7Sind die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt, kann der Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 1 und 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. 8Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der gepflegten Person in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen. 9Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt.

    Und Deine Software, welche auch immer Du nutzen magst, wird dies sicherlich auch so erläutern.

  • Zitat

    Und Deine Software, welche auch immer Du nutzen magst, wird dies sicherlich auch so erläutern.

    Nein, leider nicht so eindeutig. Jedenfalls habe ich es nicht gefunden.
    Danke schön.