Innergemeinschaftlicher Erwerb - Rückfrage FA

  • Hallo,

    ich bin nicht ganz sicher bzgl der Fragen des FA da fuer mich kein Fehler in der Buchfuehrung vorliegt, wollte das jedoch kurz mit euch klaeren

    Thema

    Ich hab aus Oesterreich 3 Softwarelizenzen zu je 150, 230 und 540 Euro gekauft mit Angabe der USt-ID und daher eine Rechnung ohne MwSt erhalten

    Gebucht wurde das ganze in MB als "innergemeinschaftlicher Erwerb 19%" und ich sehe im Buchungsjournal die Punkte

    - 1574 Abziehbare VSt aus gemein. Erwerb ca. 170 Euro

    - 1774 Umsatzsteuer auf gemein. Erwerb ca. -170 Euro

    - 3425 Innergemeinsch. Erwerb ca 900 Euro

    Die Werte passen fuer mich, und trotzdem schreibt das FA "Die Werte fuer die Vorsteuer auf innerg. Erwerb von 170 Euro uebersteigen die errechnete USt auf innerg. Erweb von 3 Euro"

    Wenn ich im Buchungsjournal alles exakt so sehe 170 und -170, was sehe ich, was das FA nicht sieht?


    Danke

  • miwe4 17. April 2026 um 23:50

    Hat den Titel des Themas von „Innergemeinschaftlicher Erwerb - Rueckfrage FA“ zu „Innergemeinschaftlicher Erwerb - Rückfrage FA“ geändert.
  • Schau in die EÜR und die Werte in deren Kennziffern.

    Hallo SAMM,

    in der EÜR (Steuer-Auswertung) finde ich leider nichts mit KZ 61/89, lediglich die ca 900 Euro (3425) tauchen hier auf. Im Detail sehe ich die Werte nur unter der EÜR (Rechnungs-/Buchhaltungslisten). Seltsam ist auch, dass ich zw. 2023 und 2025 nichts am Buchungsvorgang geaendert hab. Bei Eintreffen der Buchung im Onlinekonto, hab ich manuell die Kontierung auf "Innerg. Erwerb 19%" gesetzt und den Rest macht ja eigtll das Programm. Die letzten Jahre wurde das nie moniert.

    joeschwarz Danke, das werde ich im Kopf behalten. Es handelt sich allerdings schon um die Software im vollen Funktionsumfang, sodass ich auch das die letzten Jahre so verbucht hatte.

  • Zitat

    Es handelt sich allerdings schon um die Software im vollen Funktionsumfang, sodass ich auch das die letzten Jahre so verbucht hatte.


    das hat nichts mit der Softwareart zu tun, sondern mit physikalisch oder elektronisch.
    Eine „Lieferung“ kommt per Post oder Paket, eine Email oder Download eben nicht. Deswegen Reverse Charge statt IGL. Du meldest falsche Daten ans ZM.

  • das hat nichts mit der Softwareart zu tun, sondern mit physikalisch oder elektronisch.
    Eine „Lieferung“ kommt per Post oder Paket, eine Email oder Download eben nicht. Deswegen Reverse Charge statt IGL. Du meldest falsche Daten ans ZM.

    Ok, danke. Zwei Dinge.

    1) ZM ist doch nur bei Leistungen die ich an EU-Unternehmen erbringe, nicht wenn Leistungen an mich erbracht werden, ich also einkaufe, oder?

    2) Heisst also auch, dass ich den Softwareeinkauf korrigieren muss (war im Juni und August 2025 und auch dieses Jahr zu selber Zeit). D.h. Buchung statt 3425 auf 3123 (Leistung eines im EG Land ansaessigen Unternehmens)?

  • ZM ist doch nur bei Leistungen die ich an EU-Unternehmen erbringe, nicht wenn Leistungen an mich erbracht werden, ich also einkaufe, oder?

    Richtig, da habe ich gepennt, bzw falsch geschrieben. Ich wollte sagen das der andere seine Meldung als RC abgibt aber du die als IGL. Das könnte bei einem Abgleich als Konflikt enden.


    Und zu 2: richtig. Kontrolliere ob USt. und VSt. gebucht wurde.

  • Ich hab verstanden, dass die Buchung auf 3123 gehen muss, allerdings bleibt trotzdem noch die Frage offen, warum ich keinerlei Angaben in der EÜR fuer 2025 sehe, denn diese Frage muss ich dem FA ja primaer beantworten.

    Ich hab eben nochmal im Demo-Mandanten eine fiktive Ausgabe in 2025 fuer 540 Euro auf 3123 gebucht (und auch zuvor nochmal mit 3425 getestet). In beiden Faellen sehe ich korrekte Werte im Buchungsjournal

    • fuer 3425 - "innergem. Erwerb 19%" sehe ich fuer die 540 Euro :
      • 1574 : 102,60
      • 1774 : -102,60
    • fuer 3125 - "Leistung eines im EG Land ans. Unternehmens" sehe ich fuer die 540 Euro:
      • 1577 : 102,60
      • 1797 : -102,60

    In der offiziellen EÜR 2025 sehe ich NUR die 540 Euro gebucht in Zeile 29, Feld 110 Bezogene Fremdleistungen.

  • in der EÜR (Steuer-Auswertung) finde ich leider nichts mit KZ 61/89, lediglich die ca 900 Euro (3425) tauchen hier auf. Im Detail sehe ich die Werte nur unter der EÜR (Rechnungs-/Buchhaltungslisten).

    In der USTVA findest Du die Kennziffern für Konto 3425.

    In der offiziellen EÜR 2025 sehe ich NUR die 540 Euro gebucht in Zeile 29, Feld 110 Bezogene Fremdleistungen.

    okay

  • In der USTVA findest Du die Kennziffern für Konto 3425.

    Danke. Ich hab nachgesehen und finde in der UStVA fuer Juli 2025 unter "innergemeinschaftlicher Erwerbe 19%" in Zeile 25, KZ (Feld) 89 genau den addierten Betrag zweier Rechnungen von 770 Euro, daneben die Steuer von 146,30. Wenn ich allerdings auf die drei Punkte neben dem Feld druecke, zeigt mir Wiso MB nur ein leeres Fenster an...kein einziger Eintrag. Das Seltsame...ich hab in 2025 4x "innergem. Erwerbe 19%" gebucht, und im Buchungsfenster schaut alles 100% identisch aus, die Steuer wird korrekt aufgelistet, 3425 als Konto gebucht..alles gut. Trotzdem ist NUR eine der 4 innergem. Erwerbe korrekt in der Steuer gelistet mit exakt 3,80 (der Betrag den auch das FA angibt). Bei dieser Buchung handelt es sich als einzige um eine Lastschrift, die drei anderen sind Ueberweisungen und tauchen in der UStVA nur als Betrag auf (aber nicht ueber die drei Punkte auswaehlbar) und in der EÜR 2025 eben gar nicht.

  • Seltsam. Im Demomandanten stimmt es demnach. Dann löse die Zuordnungen, schließe mit OK! und ordne danach wieder zu.

  • Seltsam. Im Demomandanten stimmt es demnach. Dann löse die Zuordnungen, schließe mit OK! und ordne danach wieder zu.

    Scheint erneut ein BUG im Programm zu sein.

    Das Problem war/ist, dass ich bei der Ueberweisung direkt die Kontierung gemacht hab, d.h. direkt beim Ueberweisen auf 3425. Das funktioniert aber nicht korrekt, selbst wenn ich spaeter die Zuordnung loese -> Keine Zuordnung -> OK und dann wieder die "Ueberweisung" als Vorschlag von MB auswaehle. Loese ich hingegen die Zuweisung, waehle nicht wieder die Ueberweisung aus, sondern in der langen Liste die 3425, dann erscheinen beim Neuerzeugen der UStVA fuer Juli 2025 bei den 3 Punkten auch wieder die Buchungen und nicht ein leeres Fenster.

    Dann muss ich jetzt die UStVA von Mai/Juli 2025 als Korrektur verschicken oder? Und auch die EÜR 2025? Sorry...hatte noch nie Korrekturen.

  • Ja! Allmählich klärt sich alles.

    Wie ist bei Korrekturen älterer USTVA vorzugehen KI antwortet

    Das Vorgehen bei der Korrektur von Umsatzsteuervoranmeldungen (USt-VA) ist in Deutschland recht klar geregelt, auch wenn die betreffenden Zeiträume schon etwas weiter zurückliegen.
    Hier ist der Fahrplan, wie du das am besten angehst:
    1. Das Prinzip der "Berichtigten Anmeldung"
    Sobald du erkennst, dass eine bereits abgegebene Voranmeldung unrichtig oder unvollständig ist, bist du nach § 153 AO (Abgabenordnung) verpflichtet, dies unverzüglich zu berichtigen.
    Kein formloser Brief: Korrekturen werden nicht per E-Mail oder Brief "gemeldet". Du reichst stattdessen eine komplett neue USt-VA für den entsprechenden Zeitraum ein.
    Kennziffer 10: In dem Formular musst du in der Zeile für die Kennziffer 10 (Berichtigte Anmeldung) eine „1“ eintragen. Damit weiß das Finanzamt, dass diese Meldung die alte ersetzt.
    2. Welcher Zeitraum muss korrigiert werden?
    Du korrigierst immer genau den Monat (oder das Quartal), in dem der Fehler passiert ist.
    Beispiel: Du bemerkst im Oktober 2026, dass du im März 2026 eine Rechnung vergessen hast. Du reichst eine berichtigte USt-VA für März 2026 ein, nicht etwa die Korrektur in der aktuellen Oktober-Meldung verrechnen!
    3. Was ist mit der Umsatzsteuer-Jahreserklärung?
    Hier kommt es darauf an, ob du die Jahreserklärung für das betroffene Jahr schon abgegeben hast:
    Jahreserklärung noch nicht abgegeben: Du reichst die berichtigte Voranmeldung für den spezifischen Monat ein.
    Jahreserklärung bereits abgegeben: In diesem Fall ist das "Voranmeldungsverfahren" für dieses Jahr eigentlich abgeschlossen. Du korrigierst den Fehler dann über eine berichtigte Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Die Voranmeldungen für dieses Jahr anzufassen, ist dann meist nicht mehr nötig (und technisch oft nicht mehr sinnvoll).
    4. Mögliche Folgen: Zinsen und Nachzahlungen
    Wenn die Korrektur zu einer Nachzahlung führt, solltest du zwei Punkte beachten:
    Nachzahlung: Der Differenzbetrag wird sofort fällig, sobald die berichtigte Anmeldung beim Finanzamt eingeht.
    Nachzahlungszinsen: Bei sehr alten Zeiträumen (meist über 15 Monate hinaus) können Nachzahlungszinsen nach § 233a AO anfallen. Aktuell liegt der Zinssatz bei 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr).