Hallo User,
zu Übungsleiterpauschale gibt es zwar einige Einträge, leider habe darunter nicht die Infos für meinen speziellen Fall gefunden:
Als Kleinunternehmer mache ich die EÜR. Seit letztem Jahr habe ich zusätzlich Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG. Diese wurden auf mein Geschäftskonto überwiesen.
Zur Verbuchung habe ich das Konto 8330 neu angelegt, finde jedoch nicht, wo ich einstellen kann, dass es sich um „steuerfreie Betriebseinnahmen“ handelt. Bitte um Rückmeldung, ob ich das richtige Konto gewählt habe bzw. welche Kategorie ich auswählen muss, damit das Konto richtig eingeordnet wird.
Außerdem bekomme ich mit den Erlösen auch Fahrt- und Hotelkosten erstattet. Werden diese, erst als Ausgaben und und dann Erstattung - wie die üblichen betrieblichen Fahrt- und Übernachtungskosten - auf das Konto 4673 "Reisekosten Unternehmer Fahrtkosten", bzw. 4676 "Reisekosten Unternehmer Übernachtungsaufwand und Reisenebenkosten" gebucht, obwohl es sich ja streng genommen nicht um Betriebseinnahmen, bzw. -ausgaben handelt.?
Jetzt schon vielen Dank für die Geduld und die Antworten.
Blutige Anfängerin
MS365 / Steuer-Sparbuch (2025) Windows (Desktop) / Windows 11 pro
Übungsleiterpauschale bei Kleinunternehmer
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Blutige Anfängerin -
15. Februar 2026 um 01:41 -
Unerledigt
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miwe4
15. Februar 2026 um 11:04 Hat das Thema aus dem Forum WISO Steuer-Sparbuch nach WISO Steuer (ab 2023) verschoben. -
Warum ein neues Konto angelegt? Der SKR 03 sieht für steuerfreie Einnahmen ab § 4 N. 8 ff. UStG das Konto 8100 vor. Hier sind alle Vorgaben schon gemacht.
Es gibt im Steuerrecht das Prinzip, dass Einnahmen und Ausgaben nicht saldiert werden dürfen. Erstattungen sind daher gesondert zu zeigen. Auch dafür gibt es Konten. Und Ja - es sind Betriebseinnahmen.
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Erst mal Danke für die Antwort.
Warum ein neues Konto angelegt? Der SKR 03 sieht für steuerfreie Einnahmen ab § 4 N. 8 ff. UStG das Konto 8100 vor. Hier sind alle Vorgaben schon gemacht.
Weil auf dem Konto 8100 „Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 8 ff UStG“ lediglich die umsatzsteuerfreien Erlöse zu verbuchen sind. Diese sind jedoch nicht automatisch nach Einkommensteuer steuerfrei. Denn 8100 würde meine Ehrenamtspauschale als „normale Betriebseinnahme“ werten, was den Gewinn steigert und die ESt fälschlich belastet.
Meine Erlöse sind Übungsleiter- / Ehrenamtspauschale und damit Einkommensteuerbefreit . Daher habe ich das Konto 8330 „Steuerfreie Einnahmen § 3 Nr. 26 EStG“ (Übungsleiter, Ehrenamt, Projekt) angelegt.
Selbstverständlich buche ich die "normalen" Erlöse auf das Konto 8195 "Erlöse Kleinunternehmer".
Aus meiner Sicht wird mein Geschäftsgewinn als Kleinunternehmer als Einkommen versteuert. Wenn die Ehrenamtspauschale meinen Gewinn erhöht, erhöht sich automatisch auch meine Einkommenssteuer. Daher müsste das Konto 8330 so eingestellt werden, dass es als Erlöskonto geführt wird, jedoch nicht meinen Gewinn erhöht. Vielleicht habe ich auch nur einen Denkfehler. -
Moin,
übst Du denn die Übungsleitertätigkeit im Rahmen Deiner betrieblichen Tätigkeit aus oder hat sie einen beriebsfremden Inhalt?
Nur wenn sie zu Deiner betrieblichen Tätigkeit gehört, gehört sie auch in Deine betriebliche EÜR.
Ansonsten ist sie eine Nebentätigkeit und als solche auch entsprechend steuerlich zu behandeln. -
Guten Morgen,
"übst Du denn die Übungsleitertätigkeit im Rahmen Deiner betrieblichen Tätigkeit aus oder hat sie einen beriebsfremden Inhalt?"
Da die Ehrenamtspauschale sehr betriebsähnlich ist, habe ich auch ein betriebliches Konto angelegt. Sonst wäre es kein Problem, da es über 1890 zu verbuchen wäre.
Allen wünsch ich einen schönen Faschingsmontag -
auch einen guten Morgen!
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Hallo Gianluca,
keine Ahnung, warum genau das nicht geklappt hat - habe es mehrmals versucht - daher habe ich das Zitat einfach in die Anführungsklammern gesetzt.
Vielen Dank und einen schönen Tag. -
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Moin,
übst Du denn die Übungsleitertätigkeit im Rahmen Deiner betrieblichen Tätigkeit aus oder hat sie einen beriebsfremden Inhalt?
Nur wenn sie zu Deiner betrieblichen Tätigkeit gehört, gehört sie auch in Deine betriebliche EÜR.
Ansonsten ist sie eine Nebentätigkeit und als solche auch entsprechend steuerlich zu behandeln.Da die Ehrenamtspauschale sehr betriebsähnlich ist, gehört sie definitiv in die EÜR. Dazu habe ich das betriebliche Konto 8330 neu angelegt. (Sonst wäre es kein Problem, da es über 1890 zu verbuchen wäre.) Allerdings finde ich nicht, wo ich das Konto so einstellen kann, dass es sich um „einkommenssteuerfreie Betriebseinnahmen“ handelt. Bitte um Rückmeldung, welche Kategorie ich auswählen muss, damit das Konto richtig eingeordnet wird.
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Moin,
erst sprichst Du von einer Übungsleiterpauschale, dann plötzlich von einer Ehrenamtspauschale.
Die Gesetzesgrundlage für die Übungsleiterpauschale fndest Du im § 3 Nr. 26 EStG. Sie ist eine steuerfreie, nebenberufliche Einnahme und hat daher mE nichts in Deiner betrieblichen EÜR zu suchen. -
Moin,
erst sprichst Du von einer Übungsleiterpauschale, dann plötzlich von einer Ehrenamtspauschale.
Die Gesetzesgrundlage für die Übungsleiterpauschale fndest Du im § 3 Nr. 26 EStG. Sie ist eine steuerfreie, nebenberufliche Einnahme und hat daher mE nichts in Deiner betrieblichen EÜR zu suchen.Guten Tag, es ist beides:
1. Bin freiberufliche Dozentin und habe eine Übungsleitertätigkeit - Ehrenamt mit Aufwandsentschädigung - das meiner freiberuflichen Tätigkeit sehr ähnlich ist. Daher müsste diese Tätigkeit, meinem Verständnis nach, inhaltlich Teil meiner selbständigen Tätigkeit sein, nur eben bis zu 3.000 € ESt frei.
2. Außerdem bekomme ich als Vorstandsmitglied eines Vereins die Ehrenamtspauschale - was nicht Teil der selbstständigen Tätigkeit ist.Aus meiner Sicht:
- der steuerfreie Teil (bis 3.000 €) der Einnahme muss als steuerfreie Betriebseinnahme behandelt werden.
- Nur der übersteigende Betrag wäre steuerpflichtig.
Daher brauche ich:
- Ein Konto für steuerfreie Betriebseinnahmen § 3 Nr. 26 EStG (Konto 8330)
- Dieses muss in der EÜR als steuerfrei gekennzeichnet sein
- Es darf nicht in die steuerpflichtigen Umsätze laufen
- Der übersteigende Betrag, alles was über 3.000 € liegt, wäre steuerpflichtig.
Das Konto 8330 habe ich zwar angelegt, jedoch steigt beim Erfassen der Gewinn, was aus meiner Sicht erst für den Betrag über 3.000 € sein darf.
Allen einen schönen Nachmittag
Blutige Anfängerin -
Das Konto 8330 habe ich zwar angelegt, jedoch steigt beim Erfassen der Gewinn
das ist im SKR 03 vorhanden und wird für Erlöse - Inl. steuerpfl. EG-Lief. 16 % USt verwendet.
Wenn Du selbst "angelegt" hast, muss die steuerliche Zuordnung mit eingetragen werden
Die Datev Community meint:
Zitat von Datev_CommunitySteuerfreie Ausbilderhonorare (§ 3 Nr. 26 EStG) werden in der Finanzbuchhaltung (DATEV) idealerweise auf das Konto 2747 "sonstige steuerfreie Betriebeinnahmen" (oder ein ähnliches, auf "steuerfrei" geschlüsseltes Konto) gebucht, um sie gewinnneutral in die EÜR zu übernehmen. Eine direkte automatische Zuordnung zur Zeile 91 der Anlage EÜR (Stand 2023/2024) erfolgt oft nicht; der Betrag muss meist in der EÜR-Formularansicht manuell korrigiert werden.
Ein anderer "Fachmann" meint: Einfach die Einnahmen auf Privateinlage buchen. Das sind ja keine Einnahmen in der EÜR.
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Das Konto 8330 habe ich zwar angelegt, jedoch steigt beim Erfassen der Gewinn
das ist im SKR 03 vorhanden und wird für Erlöse - Inl. steuerpfl. EG-Lief. 16 % USt verwendet.
Wenn Du selbst "angelegt" hast, muss die steuerliche Zuordnung mit eingetragen werden
Die Datev Community meint:
Zitat von Datev_CommunitySteuerfreie Ausbilderhonorare (§ 3 Nr. 26 EStG) werden in der Finanzbuchhaltung (DATEV) idealerweise auf das Konto 2747 "sonstige steuerfreie Betriebeinnahmen" (oder ein ähnliches, auf "steuerfrei" geschlüsseltes Konto) gebucht, um sie gewinnneutral in die EÜR zu übernehmen. Eine direkte automatische Zuordnung zur Zeile 91 der Anlage EÜR (Stand 2023/2024) erfolgt oft nicht; der Betrag muss meist in der EÜR-Formularansicht manuell korrigiert werden.
Ein anderer "Fachmann" meint: Einfach die Einnahmen auf Privateinlage buchen. Das sind ja keine Einnahmen in der EÜR.
Vielen Herzlichen Dank! Dem Tipp des "anderen Fachmanns" kann ich leider nicht folgen, da das Ehrenamt meiner Tätigkeit als Kleinunternehmerin zu ähnlich ist.
Einen schönen Nachmittag noch. -
Dem Tipp des "anderen Fachmanns" kann ich leider nicht folgen, da das Ehrenamt meiner Tätigkeit als Kleinunternehmerin zu ähnlich ist.
Dann sollte man aber im Auge behalten, ob:
Die Gesetzesgrundlage für die Übungsleiterpauschale fndest Du im § 3 Nr. 26 EStG. Sie ist eine steuerfreie, nebenberufliche Einnahme ...