Falsche Daten in der EÜR

  • Ich habe im Geschäftsjahr 2025 einige Differenzen zwischen den gebuchten Rechnungen für meine Kunden und der Summe der umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen in der EÜR.


    Beim Blick auf die Zusammenstellung der Umsatzsummen der Top-Kunden (warum gibt es keine Liste mit den Umsätzen ALLER Kunden???) habe ich Abweichungen festgestellt.


    So wurden an 2 Kunden jeweils 12 Rechnungen gestellt und auch bezahlt, es werden aber nur 11 Rechnungen einbezogen - entsprechend ist auch die Summe falsch - und erklärt teilweise die Differenzen in der EÜR. Bei anderen Kunden stimmen die Summen auf den Cent genau.


    Wie kann ich herausfinden, welche Rechnungen/Umsätze nicht erfasst wurden? Und woran kann das liegen?

  • So wurden an 2 Kunden jeweils 12 Rechnungen gestellt und auch bezahlt, es werden aber nur 11 Rechnungen einbezogen

    Bist du ganz sicher, dass alle 12 Rechnung als bezahlt markiert sind (und auch innerhalb von 2025 als Bezahldatum angegeben ist)?

    Oder bei scheinbar monatlichen Rechnungen ggf. auch die 10-Tage-Regelung zu beachten und zu bebuchen ist.

  • So wurden an 2 Kunden jeweils 12 Rechnungen gestellt und auch bezahlt, es werden aber nur 11 Rechnungen einbezogen

    Bist du ganz sicher, dass alle 12 Rechnung als bezahlt markiert sind (und auch innerhalb von 2025 als Bezahldatum angegeben ist)?

    Oder bei scheinbar monatlichen Rechnungen ggf. auch die 10-Tage-Regelung zu beachten und zu bebuchen ist.

    Dankeschön! Die Rechnungen wurden alle als bezahlt markiert. Bei einem Kunden wurde die Dezember-Rechnung innerhalb der 10-Tage-Frist, bei dem anderen Kunden etwas später bezahlt. Wurde auch so gebucht. Aber der Umsatz wurde jeweils in 2025 geleistet und fakturiert, da müsste doch das Bezahldatum der Rechnung für die EÜR irrelevant sein.

  • Dankeschön! Die Rechnungen wurden alle als bezahlt markiert. Bei einem Kunden wurde die Dezember-Rechnung innerhalb der 10-Tage-Frist, bei dem anderen Kunden etwas später bezahlt. Wurde auch so gebucht. Aber der Umsatz wurde jeweils in 2025 geleistet und fakturiert, da müsste doch das Bezahldatum der Rechnung für die EÜR irrelevant sein.

    Für die EÜR ist ausschließlich das Bezahldatum relevant. Wenn die Zahlung einer Rechnung aus 2025 erst nach der 10-Tagesfrist im Januar eingeht, dann zählt diese Einnahme für 2026.

  • Für die EÜR ist ausschließlich das Bezahldatum relevant.

    sagst Du und meinst, die sinnvollere Wahl wäre die Ist-besteuerung

    Grundsätzlich gilt auch für EÜRechner die Regelbesteuerung und das ist die Soll-besteuerung

    Zitat

    Zwar ist die Soll-Versteuerung gesetzlicher Regelfall, doch für EÜR-Anwender ist die Ist-Versteuerung auf Antrag (§ 20 UStG) bei Erfüllung der Umsatzgrenzen (Umsatz < 800.000 € in 2024) oder als Freiberufler fast immer möglich.

  • Für die EÜR ist ausschließlich das Bezahldatum relevant.

    sagst Du und meinst, die sinnvollere Wahl wäre die Ist-besteuerung

    Grundsätzlich gilt auch für EÜRechner die Regelbesteuerung und das ist die Soll-besteuerung

    Du bist auf dem Irrweg. In diesem Fall geht es um die EÜR (siehe auch Themenüberschrift) und da gibt es keine Soll- oder Istversteuerung, sondern nur den § 11 EStG und sein Zufluss-/Abflussprinzip mit der besagten Besonderheit der jeweils zweiten Sätze der Absätze 1 und 2 der Vorschrift.

  • In diesem Fall geht es um die EÜR

    Grundsätzlich gilt die Regelbesteuerung (Sollversteuerung) auch für EÜR-Rechner.

    EÜR besagt nur, wie der Gewinn für die Einkommensteuer ermittelt wird.

    Zitat

    Bei der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ist die Ist-Versteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) in der Regel die sinnvollere und übliche Wahl, da sie Liquiditätsvorteile bietet. Die Umsatzsteuer wird erst fällig, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt hat.

    Zwar ist die Soll-Versteuerung gesetzlicher Regelfall, doch für EÜR-Anwender ist die Ist-Versteuerung auf Antrag (§ 20 UStG) bei Erfüllung der Umsatzgrenzen (Umsatz < 800.000 € in 2024) oder als Freiberufler fast immer möglich.

  • Grundsätzlich gilt die Regelbesteuerung (Sollversteuerung) auch für EÜR-Rechner.

    Nochmals: Es geht hier nicht um die USt, sondern um die EÜR!

    EÜR besagt nur, wie der Gewinn für die Einkommensteuer ermittelt wird.

    Und genau darum geht es laut Fragestellung und Überschrift!

    Es geht @EyeCom nicht um die USt!

  • Der Support hatte es mir bzgl. der Zuordnung für die EÜR so erklärt:


    Bei Einnahmen zählt das Bezahldatum

    und bei Ausgaben zählt das Rechnungsdatum.

    zur Zeit stimmt das - richtig. Es wird sich allerdings ändern, denn Deutschland muss sich an die MwStSysRL anpassen. Ist für 2027 oder 2028 geplant. Dann gilt auch bei Ausgaben das Bezahldatum.

  • Der Support hatte es mir bzgl. der Zuordnung für die EÜR so erklärt:


    Bei Einnahmen zählt das Bezahldatum

    und bei Ausgaben zählt das Rechnungsdatum.

    zur Zeit stimmt das - richtig.

    Also sorry, die Aussage kann ich überhaupt nicht nachvollziehen und teile sie auf keinen Fall. Das Rechnungsdatum ist bei der EÜR absolut irrelevant. Entweder hat @EyeCom etwas falsch verstanden oder da wurde komplett aneinander vorbeigeredet.

    Der § 11 EStG ist doch im Prinzip wirklich einfach:

    Zitat

    (1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2. 5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

    (2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. 2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist. 5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

    ... Deutschland muss sich an die MwStSysRL anpassen ...

    Was soll das mit dem EStG und der EÜR zu tun haben?

  • In diesem Fall geht es um die EÜR

    Grundsätzlich gilt die Regelbesteuerung (Sollversteuerung) auch für EÜR-Rechner.

    EÜR besagt nur, wie der Gewinn für die Einkommensteuer ermittelt wird.

    Hier liegt wohl eine Verwechslung vor. Ist-/Soll-Besteuerung bezieht sich auf die Umsatzsteuer. Hier geht es aber um die EÜR an sich. Und die richtet sich ausschließlich danach, wann das Geld tatsächlich bei mir eingeht.

  • Vielen Dank an alle! Die Frage hat sich für mich geklärt. Für einen Nicht-Steuerexperten nicht auf Anhieb logisch, aber für die EÜR gilt als Geschäftsjahr damit Dezember bis November, für die Umsatzsteuer Januar bis Dezember, für die Ausgaben ebenfalls Januar bis Dezember. Die 10-Tage-Regel ist für die EÜR irrelevant :wacko:.


    Hatte für mich immer vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres gerechnet. Aber das würde nur funktionieren, wenn ich vor Weihnachten fakturiere und bis 31. Dezember alle Rechnungen bezahlt sind.

  • Die Frage hat sich für mich geklärt. Für einen Nicht-Steuerexperten nicht auf Anhieb logisch, aber für die EÜR gilt als Geschäftsjahr damit Dezember bis November,

    Wo hast Du denn das her? Gewinnermittlungszeitraum ist bei EÜR nach § 4 Absatz 3 EStG das Kalenderjahr!

    Die 10-Tage-Regel ist für die EÜR irrelevant :wacko: .

    Das Gegenteil stimmt und habe ich doch schon mehrfach verlinkt und sogar den Gesetzestext zitiert. § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz EStG sind bei der EÜR zwingend zu beachten. Und für etwaige Ergebnisse, die im Rahmen der EÜR atürlich als Einnahme oder Ausgabe zu würdigen sind, gelten bei der Anwendung dieser beiden Sätze sogar noch weitere, nicht ganz einfache, Besonderheiten.

    Hatte für mich immer vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres gerechnet.

    Was auch richtig ist. Alles andere, etwaige geltende Besonderheiten, hast Du leider nach wie vor noch nicht verstanden.

    für die Umsatzsteuer Januar bis Dezember

    Und hier wären wir jetzt bei Soll- oder Istversteuerung, die für die USt gilt. Und für die Berechnung eines zutreffenden Ergebnisses der USt-Abrechnung der USt-Jahreserklärung ist selbstverständlich das Vorauszahlungssoll aller UStVAs in der USt-Jahreserklärung anzugeben.

    Du liegst eigentlich mit allen Aussagen komplett daneben.

  • Die Frage hat sich für mich geklärt. Für einen Nicht-Steuerexperten nicht auf Anhieb logisch, aber für die EÜR gilt als Geschäftsjahr damit Dezember bis November,

    Wo hast Du denn das her? Gewinnermittlungszeitraum ist bei EÜR nach § 4 Absatz 3 EStG das Kalenderjahr!

    Wenn ich Leistungen für Dezember 2024 am 31. Dezember 2024 fakturiere und diese im Laufe des Januar 2025 bezahlt werden, wie dies allgemein üblich ist, zählen Leistungen aus Dezember 2024 nicht im Kalenderjahr 2024 sondern im Kalenderjahr 2025. Damit entspricht das steuerliche Kalenderjahr nicht dem Leistungszeitraum. Das meinte ich.

    Die 10-Tage-Regel ist für die EÜR irrelevant :wacko: .

    Das Gegenteil stimmt und habe ich doch schon mehrfach verlinkt und sogar den Gesetzestext zitiert. § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz EStG sind bei der EÜR zwingend zu beachten. Und für etwaige Ergebnisse, die im Rahmen der EÜR atürlich als Einnahme oder Ausgabe zu würdigen sind, gelten bei der Anwendung dieser beiden Sätze sogar noch weitere, nicht ganz einfache, Besonderheiten.

    Relevant ist für mich § 11 Absatz 1 Satz 1 EStG: "Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind." Also *nicht*, in dem sie geleistet wurden.

    Hatte für mich immer vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres gerechnet.

    Was auch richtig ist. Alles andere, etwaige geltende Besonderheiten, hast Du leider nach wie vor noch nicht verstanden.

    Leistungserbringung: Dezember 2024

    Fakturierung: 31. Dezember 2024

    Umsatzsteuervoranmeldung: 10. Januar 2025

    Zahlungseingang: Januar 2025

    Umsatzsteuer: EÜR 2024

    Einnahmen: EÜR 2025

    Was habe ich nicht verstanden?

    für die Umsatzsteuer Januar bis Dezember

    Und hier wären wir jetzt bei Soll- oder Istversteuerung, die für die USt gilt. Und für die Berechnung eines zutreffenden Ergebnisses der USt-Abrechnung der USt-Jahreserklärung ist selbstverständlich das Vorauszahlungssoll aller UStVAs in der USt-Jahreserklärung anzugeben.

    Du liegst eigentlich mit allen Aussagen komplett daneben.

    Dann ist das wohl so. Trotzdem vielen Dank für die Erklärungen!

  • Damit entspricht das steuerliche Kalenderjahr nicht dem Leistungszeitraum. Das meinte ich.

    Gewinnermittlungszeitraum ist und bleibt das Kalenderjahr.

    Eigentlich gar nichts, da Du immer noch nicht mitgeteilt hast, welcher Art die anscheinend regelmäßig monatlich abgerechneten Leistungen sind. Und die von Dir aufgezählten Betrgäge sind ohne genaue Daten und Sachverhalt in keinster Weise hilfreich, ob und inwieweit bei Dir die 10-Tage-Regelung greift.

    Lies dazu doch einfach mal über die erweiterte Forumssuche nach. Da gibt es wirklich genügend Lesestoff zu.


  • In der EÜR wird eben das Datum des Zahlungseingangs abgebildet. Daher kann es sein, dass Umsatzsteuer bei der Soll-Besteuerung in 2024 anfällt und du sie abführen musst, die tatsächliche Einnahme vom Kunden (inkl. der Umsatzsteuer) aber in 2025 stattfindet und dort in der EÜR auftaucht.

    Ein Zahlung des Kunden, die in 2025 geleistet wird (nach der 10-Tages-Regel) taucht also immer inkl. der dadurch eingenommenen Umsatzsteuer in der EÜR für 2025 auf, auch wenn die Rechnung und Leistung in 2024 war. Die Umsatzsteuer musst du aber trotzdem in der UStVa und Umsatzsteuererklärung für 2024 angeben (Soll-Versteuerung vorausgesetzt).

    Viele Grüße

    Sebastian