Abrechnung PC-Sytem mit Monitor

  • Liebe Boardgemeinde,

    für meine aktuelle Steuererklärung 2025 möchte ich mein im vergangen Jahr angeschaftes Computersystem steuerlich geltend machen. Da ich diesen als Ingenieur sehr viel beruflich nutze, werde ich einen beruflichen Anteil von 80% versuchen geltend zu machen.

    Der PC hat alleine einen Kaufpreis von über 3000 EUR gehabt. Ich habe im Nachgang dazu diverses Zubehör und Perepheriegeräte abgeschafft. Unter anderem einem Monitor für knapp 900 EUR.

    Nun meine Fragen:

    1. Muss ich den Monitor als separtes Gerät mit längerer Abschreibungsdauer absetzten oder als Teil des Rechners und kann diesen komplett in diesem Jahr zusammen mit PC und Zubehör geltend machen?

    2. Ist die Abschreibung innerhalb eines Jahres sinnvoll, auch mit dem Hinblick darauf, dass ich in den kommenden Jahren noch Anschaffungen / Ubgrades wie weitere Festplatten oder mehr Arbeitsspeicher einsetzen will?

    3. Wie steht es mit den zwei zusätzlich von mir im PC verbauten SSD-Laufwerken. Diese hatten jeweils auch einen Anschaffungswert von jeweils ca. 450 EUR. Separat anzugeben als Einzelabschreibung oder als Bestandteil des PCs?

    Danke im Vorraus und VG

    Markus

  • Hierzu gibt es schon eine Menge Einträge hier, einfach einmal suchen.

    Prinzip: Zubehör ist beim Anlagegut mitzurechnen, nur Dinge, die du selbständig verwenden kannst, sind einzeln zu aktivieren. Daneben solltest du dich über den Unterschied zwischen Betriebsvermögen und Privatvemögen, insbesondere zu zwingendem Betriebsvermögen und gewillkürten Betriebsvermögen schlau machen. Auch die Regelungen zum Eigenverbrauch sind hier möglicherweise von Interesse.

  • Genau.


    smellslikebleach
    Und weitergehend wurde Dir das doch auch schon in Deinem älteren Thread in gewissem Sinne erläutert:
    Anzeige des Abschreibungsverlaufes für beruflich genutzte Arbeitsmittel

    Ansonsten auch hier nochmals der Hinweis auf die erweiterte Forumssuche, in der Du diverse Threads finden kannst, welche die erforderliche selbständige Nutzungsbarkeit von Wirtschaftsgütern (ND - AfA) erläutern.