Vorauszahlung PKV

  • Hallo,

    mal ein paar Fragen zum Thema “Vorauszahlung PKV” :


    A) Jedes (!) Jahr das Dreifache des aktuellen Beitrags ?

    Aa) Kann jedes (!) Jahr das Dreifache bezahlt werden (auch wenn zB im Vorjahr schon das Dreifache vorausgezahlt wurde) & somit hätte man dann zB im zweiten Jahr 2 x 3 Jahre vorausbezahlt & diese beiden Zahlungen werden alle vom FA berücksichtigt ?

    Dh, da kann sich steuerwirksam erhebliches Guthaben ansammeln.

    Bsp : Jahresbeitrag Basis 2025 : 10.000 EUR

    Zahlung bis 22.12.25 : 30.000 EUR

    FA berücksichtigt 2025 : 30.000 EUR

    Jahresbeitrag Basis 2026 : 12.000 EUR

    Zahlung bis 22.12.26 : 36.000 EUR

    FA berücksichtigt 2026 : 36.000 EUR

    Ab) Oder kann nur das Dreifache als Guthaben bestehen ?

    Bsp : wie oben - nur in 2026 werden nur 12.000 EUR vom FA berücksichtigt, da ja nur 1 Jahr von den 3 “frei” wurde.


    B) Was bescheinigt die PKV bzw wie teilt diese die Vorauszahlung auf Basis & “Brutto”-/Voll-Beitrag auf ?

    Bsp : Jahresbeitrag komplett 2025 : 15.000 EUR

    Jahresbeitrag Basis 2025 : 10.000 EUR

    Ba) Zahlung bis 22.12.25 : 30.000 EUR

    PKV bestätigt 2025 “Zahlung 30.000 EUR, davon Basis 20.000 EUR” - also anteilig 10.000/15.000

    Bb) Zahlung bis 22.12.25 : 45.000 EUR

    PKV bestätigt 2025 “Zahlung 45.000 EUR, davon Basis 30.000 EUR”

    Dh, man muß, um den maximalen Basisbetrag berücksichtigt zu bekommen, immer den gesamten dreifachen Vollbeitrag vorauszahlen - korrekt ?


    Vielen Dank schon mal für Eure Rückmeldungen !

    Christian

  • So,

    antworte ich mir mal selber ;)

    Va aber, damit andere die Info auch nutzen können - oder widersprechen (falls nötig).


    Jedes Jahr können bis zu 3 Jahresbeiträge steuerlich wirksam vorausgezahlt werden - kann sich also ordentlich Guthaben ansammeln.

    Der anzuwendende Jahresbeitrag ist der des Jahres, in dem gezahlt wird - nicht der, für den vorausbezahlt wird.

    Die Zahlung muß bis zu einem (unternehmensspezifischen) Termin eingegangen sein, um zugeordnet zu werden - zB bei HUK 15.12 & bei Hanse-Merkur 21.12.

    Die Unternehmen raten dringend dazu, eine solche Vorauszahlung vorher anzumelden, da sonst Gefahr bestünde, daß diese zurücküberwiesen werden.

    Zu zahlen ist immer der gesamte geschuldete Betrag - also nicht "nur" der steuerlich wirksame (der wird stets aus dem gezahlten ermittelt - ist also immer geringer).

  • Die gesetzliche Regelung in § 10 EStG lautet im Wortlaut wie folgt:

    Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;

    Der Wortlaut spricht nicht gegen deine Interpretation, die Frage ist allerdings, was die Frage hier im Forum soll ? Steuerberatung ist hier nicht erlaubt

  • Man muss das Ganze ja nur einmal in einem Rechenblatt aufzeichnen, um zu sehen, dass man da sehr bald an die Grenzen kommt, dass nichts mehr abgezogen werden kann. Denn die Beiträge werden ja - wie in der verlinkten Stellungnahme steht - den Folgejahren zugerechnet.

    Daher: im Jahr 1 zahle ich beispielsweise für zwei Jahre voraus. Jahr 2 ist damit schon bezahlt, ebenso Jahr 3. Wenn ich jetzt in Jahr 2 wieder 3 Jahre bezahle, geht das voll in Jahr 4, 5 und 6. Dann kommen wir schon in den Bereich der nicht mehr abziehbaren Aufwendungen. So lese ich das von miwe verlinkte Schreiben.