Verzicht Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit

  • Hallo Zusammen,

    ich bin Pensionärin und unterstütze einen Verein mit regelmäßigen Aktivitäten vor Ort.
    Ich bin mir mit dem Vorstand des Vereins einig, dass ich seit Januar 2025 meistens ca. 2 x wöchentlich unentgeltlich vor Ort bin, mir aber die Fahrtkosten (immerhin 40 km Hin- und Rückfahrt) ersetzt werden würden (mündliche Absprache).
    Ich habe jetzt erklärt, dass ich auf diese Aufwandsentschädigung verzichte (d.h. spende).
    Ein Fahrtenbuch habe ich geführt.

    Um nun meine Spende auch formal korrekt bei der kommenden Steuererklärung angeben zu können, habe ich folgende Fragen:

    a) die aufgewendete Zeit darf nicht mehr als 1/3 meiner regulären Arbeitszeit dauern. Ich habe aber ja gar keine "reguläre Arbeitszeit" als Pensionärin (Betriebspension, noch nicht Altersrente)

    b) ist es ausreichend, wenn ich jetzt (Ende des Jahres) meine Verzichtserklärung schriftlich erkläre, oder sollte diese auf Anfang des Jahres datiert werden?

    c) es gibt bislang nur eine mündliche Zusage der Fahrtkosten durch den Verein - sollte dies nachträglich noch schriftlich fixiert werden?

    d) Ich gehe davon aus, dass ich eine Spendenbescheinigung des Vereins über die Summe (Gesamtkilometer x 30 ct) erhalte.

    e) Kann ich darüber hinaus gehende Ausgaben für den Verein (mit Beleg, z.B. Ausgaben für Fotoentwicklung für Infotafeln)
    im Rahmen der Steuererklärung angeben (wo?), oder sollte hierüber ebenfalls eine Spendenbescheinigung durch den Verein erstellt werden?

    Herzlichen Dank im Voraus für das allgemeine Schwarm-Wissen8)

  • miwe4 14. Oktober 2025 um 16:26

    Hat das Thema geschlossen.
  • Dem Forum ist eine steuerliche Beratung in der gewünschten Art aufgrund des Steuerberatungsgesetzes nicht gestattet. Ich schließe den Thread daher und bitte insoweit um Verständnis.

    Du solltest Dich ggf. an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe wenden.

    Im Übrigen sollte der Verein wissen, wie die gesetzeskonforme Verfahrensweise in diesen Fällen ist und was seine Satzung diesbezüglich besagt.