Vermietung von Wohnraum: umlagefähige Kosten, nicht umlagefähige Kosten und Hausgeldzahlungen

  • Ich brauche bitte Hilfe bei der Eingabe für eine vermietete Eigentumswohnung. Die WISO Steuer WebApp bietet die Möglichkeit, sowohl die gesamten Hausgeldzahlungen unter "Betriebskosten und andere Ausgaben" und dort "Sonstige Kosten" als "Hausgeldzahlungen (WEG-Gebühren) zu erfassen als auch die Aufteilung in "umlagefähige Kosten" und "nicht umlagefähige Kosten" vorzunehmen. Je nach Kombination der Eingaben verändern sich die Steuerergebnisse jedoch stark, obwohl es sich um dieselbe Kostenstruktur handelt. Teilweise werden die umlagefähigen Kosten nicht neutralisiert, sondern wie zusätzliche Werbungskosten behandelt, was zu einer höheren prognostizierten Erstattung führt.

    Meiner Meinung nach sollten ENTWEDER (i) "umlagefähige Kosten" und "nicht umlagefähige Kosten" erfasst ODER (ii) nur die Hausgeldzahlungen unter "Sonstige Kosten" eingetragen werden. Ich habe beide Varianten mal eingegeben und die Höhe der prognostizierten Erstattung ist bei sonst gleichen Rahmenbedingungen nahezu identisch. Was sagt das Forum?

    Zusätzliche Verwirrung stiften die Hinweise in der WebApp (siehe 2x Screenshots als Anlage). Bei den "umlagefähigen Kosten" heißt es: Wenn diese Aufwendungen über einen Hausverwalter abgerechnet werden, kannst du die Hausgeldzahlungen unter dem Punkt Nicht umlagefähige Kosten erfassen." Bei den "Sonstigen Kosten" heißt es, dass zu diesen beispielsweise folgende Aufwendungen zählen: "Hausgeldzahlungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG-Gebühren)."

    Kann bitte jemand Licht ins Dunkle bringen? Vielen Dank!

  • Hallo,

    aus meiner beruflichen Praxis kann ich sagen, es ist ein wenig Wurst, in welcher der beiden Felder man die Hausggeldzahlungen einträgt. Es sollte bei der Steuerberechnung auch keinen Unterschied machen.
    Grundsätzlich ist es ja meist so, dass man monatilche Vorauszahlungen an die Hausverwaltung leistet. Diese werden zum Teil für umlagefähige Kosten und zum Teil für nichtumlagefähige Hauskosten verwendet. Steuerlich spielt es keine Rolle. Beides sind Werbungskosten.

    Man muss natürlich ein wenig aufpassen. Angenommen es geht um die Steuer des Jahres 2024 Zu berücksichtigen sind erst mal alle Zahlungen an die Hausverwaltung die Im Jahr 2024 geleistet wurden. Also auch eine in 2024 geleistete Nachzahlung für 2023. Eine Erstattung für 2023 müsste man natürlich auch mindernd berücksichtigen.
    Eine wichtige Besonderheit sind Zahlungen, welche die Hausverwaltung der Instandhaltungsrücklage zuführt. Dieser Betrag, normalerweise ein Teil des Hausgeldes, ist erst mal nicht abziehbar und muss herausgerechnet werden. Abziehbar sind diese Mittel erst dann, wenn die Hausverwaltung die Mittel aus der Rücklage entnimmt. Um die Rücklagenzufuhren und -entnahmen zu erfahren sollte man die Hausgeldabrechnung abwarten.

  • Im Formular (damit auch in der Cloud-App) gibt es für Hausgeldzahlungen eine eigene Rubrik. Das, was dort enhalten ist, darf nicht noch einmal in den anderen Rubriken (gleichgültig, ob umlegbar oder nicht) eingetragen werden.

  • Kann bitte jemand Licht ins Dunkle bringen?

    Screenshots bitte nicht in PDFs verstecken, sondern hier mit Forumsmitteln einbinden. Unbekannte Dateien öffnet hier niemand gerne.