USTVA Rückerstattung

  • Hallo, ich hoffe jemand kann mir einen Tipp geben...

    ich habe eine USTVA Rückerstattung Anfang Januar 2025 innerhalb der 10 Tagesfrist bekommen, so dass sie eigentlich 2024 zuzuordnen wäre.

    Jetzt habe ich aber das Problem, wie ich diesen Geldeingang verbuchen muss.

    Kann mir da jemand einen Hinweis geben, wie das zu machen wäre?

    Ich hätte eine manuelle Buchung probiert, aber auf das Konto für USTVA 1780 kann ich nur positive Ausgaben buchen. MB lässt hier keine Buchung einer einnahme zu (oder z. B. eine negative ausgabe).

    hat da jemand eine idee, wie die Buchung aussehen sollte?

    Viele Grüße

    Hermann

  • Normalerweise sollte per 31.12 2024 diese Betrag vorerfasst, auf dem Verrechnungskonto Konto, als ob die Erstattung schon in 2024 passiert ist. MB kann auch auf 1780 ein positive Ausgabe buchen, einfach die Info mit ok bestätigen. Und die tatsächlichen Erstattung dann im Januar einfach auf Verrechnungskonto umbuchen. So hast du es korrekt in MB.


    Es gib sehr viele posts hier dazu.

  • Billy 20. Juli 2025 um 22:55

    Hat den Titel des Themas von „USTVA Rückerstattung .. brauche Buchungshilfe...“ zu „USTVA Rückerstattung“ geändert.
  • eine USTVA Rückerstattung Anfang Januar 2025 innerhalb der 10 Tagesfrist bekommen,

    eine Rückerstattung vom Finanzamt hat aber nichts mit der sogenannten 10-tagesregelung gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG zu tun, da es sich hierbei um keine wiederkehrende Leistung handelt.

    ?(

  • Entschuldige aber, bitte hilfe hier dem User. So wie es scheint nutzt du nicht MB und gibst oft unnötige Verwirrung.

  • Hallo,

    erst mal vielen Dank für eure Rückmeldungen!

    Aber jetzt wird es kompliziert auf die einzelnen Rückmeldungen einzugehen.

    - joeschwarz: "Unsatzsteuererstattung Vorjahr 1790 SKR03": ich hätte hier unterschieden zw "Umsatzsteuererstattung" und der in dem Falle vorliegenden Erstattung bez. der UmsatzsteuerVorAnmeldung. Wobei ich mir grad nicht sicher bin, warum es hier eine Rückerstattung gibt. Wenn ich so drüber nachdenke hätte ich erwartet, dass die VA einfach mit der UST Erklärung final abgerechnet wird.

    -@lavander: 10 Tagesregelung: in dem angezeigten Formular der EÜR in MB steht ausdrücklich drin, dass die 10 Tagesregelung anzuwenden ist.

    Da steht aber was von "10 Tagesregelung nach §11 Absatz2 Satz2 EstG"

    Anscheinend gibt es da mehr 10Tagesregelungen ;)

    Wiederkehrend: Jedes Jahr, auch wenn mit unterschiedlichem Wert?

    - 1780 und positver Betrag: auf 1780 kann ich nur positive UStVA "Ausgaben" buchen. Aber ich habe ja Geld zurückbekommen.. also muesste ich die als "einnahme buchen", was auf dem Konto aber nicht möglich ist.. Also würde ich eine negative Ausgabe buchen. ... was ich aber nicht geschafft habe. Da gibt es keinen OK button. MB verweigert einen negativen Wert hier. (Status vom Support: Eintragen eines negativen Wertes ging nicht.. Rückfrage bei R&D am laufen).

    Vielleicht ist mein Versuch das über eine manuelle Buchung ins "richtige" (?) Jahr zu schieben ja auch der komplett falsche Ansatz?


    - natia: "es gibt viele Posts dazu": ich hab nach USTVA Rückerstattung oder ähnlichem gesucht, bin aber nicht fündig geworden. Haettest du auch links dazu?

    Nochmals vielen Dank für alle Rückmeldungen!

    Viele Grüße

    Hermann

  • So wie es scheint nutzt du nicht MB und gibst oft unnötige Verwirrung.

    meine Antwort hat nichts mit der Softwareart, mit der die Buchhaltung erledigt wird zu tun, sondern damit dass eine Erstattung keine Ausgabe ist. Auch wenn Du da positiv davor schreibst. Eine Erstattung vom Finanzamt wird dem Bankkonto gut geschrieben es wird ins Soll gestellt. Und da es die Umsatzsteuervorauszahlung aktives Wirtschaftsjahr betrifft wird als Gegenkonto 1780 im Haben bebucht. Und wenn Du Umsatzsteuer nachzahlen musst, geht das Geld von der Bank weg und ist eine Ausgabe

  • -@lavander: 10 Tagesregelung: in dem angezeigten Formular der EÜR in MB steht ausdrücklich drin, dass die 10 Tagesregelung anzuwenden ist.

    .... bei Geschäften mit Debitoren/Kreditoren.

    Das Finanzamt ist mit Sicherheit keins von beiden

    Wenn Du Deine UStVa für Dez. 24 erst am 10. Jan. 25 zukommen lässt, und das FA Dir 1 Woche später am 17.01. die USt. für 2024 erstattet wo buchst Du?

    Weil die 10-Tagesfrist um ist, etwa in 2025??

    Und wenn Du z.B. Deine Miete im voraus zahlen musst, diese also im Dez. 2024 für Januar 2025 bezahlst, wird diese zwar 2024 überwiesen, darf jedoch als Aufwand erst im Jan.25 gebucht werden. Da der Betrag aber 2024 vom Konto weg geht, wird nicht das Aufwandkonto 4210 Miete, sondern der Geldtransit-zug 1360 gebucht.

  • lavender

    wie wäre es, wenn du einmal schweigen würdest, wenn du eine Regelung nicht genau kennst? Die 10-Tage-Regelung in § 11 EStG ist eben etwas komplexer als nur die reine Tagezählerei. Es ist auch die Fälligkeit zu beachten, außerdem die Ausnahme bei Einzug oder Erstattung durch das Finanzamt.

    Deine Aussage in#10 widerspricht auch deiner Aussage in #3.

    In 1780 sind alle UStVAen des laufenden Jahres zu erfassen, zunächst unabhängig davon, ob Erstattung oder Zahlung und ob im laufenden jahr oder im Folgejahr gezahlt wird. Das Konto 1780 muss am Ende des Wirtschaftsjahres die Summe aller über UStVAen gemeldeten Beträge ausweisen.

    Als nächstes ist für die EÜR zu prüfen, ob die 10-Tage-Regel greift oder nicht. Und hier ist es durchaus von Belang, ob man selber zahlt (oder verrechnet) oder ab das Finanzamt die "Hoheit" über die Zahlungen hat. In diesem Fall hat nämlich der Steuerpflichtige keine Möglichkeit, über den Zeitpunkt der Zahlung zu entscheiden, damit kommt es allein auf die Fälligkeit an und diese war am 10.1. (außer bei Dauerfristverlängerung). Die von natia genannten Buchungen sind daher korrekt.

  • @lavander: 10 Tagesregelung: in dem angezeigten Formular der EÜR in MB steht ausdrücklich drin, dass die 10 Tagesregelung anzuwenden ist.

    da steht "....zu beachten" !

    Zitat von BFH

    BFH: 10-Tage-Regelung bei wiederkehrenden Leistungen

    Der BFH hat diese zivilrechtliche Begriffsbestimmung auch für die Anwendung von § 11 EStG übernommen. Das heißt, dass diese Grundsätze sowohl für Umsatzsteuervorauszahlungen als auch für monatlich zu zahlenden Telefonkosten oder Mieten sowie für die Lohnsteuer gelten. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen beim Jahreswechsel innerhalb von 10 Tagen fällig waren und geleistet worden sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind die Aufwendungen, die bis zum 10.1. gezahlt worden sind, im Vorjahr als Betriebsausgaben zu erfassen.

    - joeschwarz: "Unsatzsteuererstattung Vorjahr 1790 SKR03": ich hätte hier unterschieden zw "Umsatzsteuererstattung" und der in dem Falle vorliegenden Erstattung bez. der UmsatzsteuerVorAnmeldung. Wobei ich mir grad nicht sicher bin, warum es hier eine Rückerstattung gibt. Wenn ich so drüber nachdenke hätte ich erwartet, dass die VA einfach mit der UST Erklärung final abgerechnet wird.

    warum Umsatzsteuererstattung Vorjahr? Es geht definitiv um das aktive WJ. also 1780

    Erst nach Jahreswechsel und Saldovortrag ins neue Jahr wird 1780 an 1790 Umsatzsteuerverbindlich-keiten Vorjahr umgebucht. Und der Saldo Bank kann gegen 1360 welches ja auch vorgetragen wurde berichtigt werden

  • Hi ruckb, ich würde es nicht über manuell Buchung, (jetzt verstehe ich, warum es nicht erlaubt war) , sonder direkt unter dem Verrechnungskonto erfassen. Ich suche den passende Beschreibung.

  • SAMM
    14. Februar 2014 um 20:42
  • Hallo,

    erst mal nochmal vielen Dank für eure Rückmeldungen!

    Ich muss zugeben, dass ich von den Begriflichkeiten die oben disktutiert werden überfordert bin und ich deshalb nur bedingt mitreden kann (z. B. weil ich für alles was von meinem Konto weg geht erst mal den Namen "Ausgabe" verwende ;) sorry... ).

    Sorry auch, wenn ich damit eine "Diskussion" angestossen habe.


    Aber ich glaub aus den Kommentaren oben rauszulesen, dass ich die 10 Tagesregelung "beachten" und damit auch anwenden muss (speziell aus dem BFH Urteil das explizit USTVA erwähnt).

    ich werd mir jetzt erst mal SAMMs Beschreibung von 2014 zu Gemüte führen und auch den ersten Buchungsvorschlag von natia noch mal anschauen. (danke natia).

    Unabhängig davon habe ich 1 Update:

    - Kommunikation mit dem Support: negative Buchung ist über die manuelle Buchung nicht möglich (den Grund konnte ich aber nicht nachvollziehen). Da wurde mir geraten den Wert positiv einzubuchen, was ich jetzt mal als nicht richtig bewerten würde.


    Viele Grüße

    Hermann

  • Hi Hermann, ja leider wurde hier sehr viel mit Paragraphen umgeworfen und das hat dir nicht sehr geholfen. Nach lange MB Nutzung und geprüften Sachverhalte für dich: wenn Finanzamt bis 10.01 Folge Jahr erstattet oder abbucht (November Ustva mit Dauerfristverlängerung) aus dem Vorjahr, muss am Ende dezember über Verrechnungskonto vorgebucht(vorzeitig erfasst), nur so kommt es korrekt überall raus.

    Verrechnungskonto, eine Ausgabe, Konto 1780 Betrag mit - oder +(bei Erstattung), fertig. Im Januar auf dem Konto, wenn FA erstattet /abbucht, den Betrag einfach auf Verrechnungskonto umbuchen.

    Hättest du Ustva nicht so früh in Januar machen dürfen 😂, ansonsten hätten sie es nicht bis zum 10 überwiesen.

    VG

  • Hättest du Ustva nicht so früh in Januar machen dürfen 😂, ansonsten hätten sie es nicht bis zum 10 überwiesen.

    VG

    Das ist nur eine Ursache für die Überweisung - die Fälligkeit zum 10.1. ist zu beachten und die Tatsache, dass hier das Finanzamt die Zahlstelle ist, der Steuerpflichtige also keinen Einfluss auf das Zahldatum hat. Selbst wenn das FA erst nach dem 10.1. überwiesen hätte, wäre hier § 11 EStG zu beachten.