Mitsenden von Foto des Behindertenausweises möglich?

  • Billy 17. Juli 2025 um 17:38

    Hat den Titel des Themas von „Mitsenden von Foto des Behindertenausweißes möglich?“ zu „Mitsenden von Foto des Behindertenausweises möglich?“ geändert.
  • diese "Erkenntnis"

    eigene Erfahrung

    sobald Du bei einer Buchung Dein Privat (bank) konto ins Spiel bringst...

    Stichwort "Einlage v. Privat" oder oder

    Aber auch die Google-suche hätte Dir das beantwortet:

    Zitat von Rudolph Rechtsanwälte

    Selbst wenn kein Verdacht einer Straftat vorliegt, sind Finanzbehörden berechtigt einen automatisierten Abruf von Kontoinformationen vorzunehmen, beispielsweise zur Feststellung von Einkünften aus Kapitalvermögen sowie privaten Veräußerungsgeschäften.

  • Dies ist zwar jetzt "off topic" - aber: Konteninformationen sind laut Gesetz "nur" Kontonummern, Bankverbindung, Kontoinhaber, Kontoberechtigte, Dauer der Kontoverbindung (so steht es im Gesetz). Nicht dazu gehören die Kontoumsätze etc. Hier wird weiterhin eine richterliche Anordnung erforderlich.

  • Wozu?

    bei meiner Frau wurde dies verlangt

    Wozu sie keinerlei Berechtigung hatten. Aus dem Ausweis ergeben sich i.d.R. alle relevatnen Daten. Ansonsten werden bei Erfordernis zusätzliche Bescheinigungen erstellt.

    die Gründe gehen einen Dritten nichts an.

    täusche Dich da mal nicht.

    die können sogar ohne Beschluss dein Privatkonto einsehen.

    eigene Erfahrung

    sobald Du bei einer Buchung Dein Privat (bank) konto ins Spiel bringst...

    Stichwort "Einlage v. Privat" oder

    Was eigenes Verschulden ist, wenn kein ausschließlich betrieblich genutztes Konto besteht. Nur wegen PE/NE-Buchungen auf dem betrieblichen Konto darf niemand in Dein/Euer Privatkonto schauen.

    ... oder

    Aber auch die Google-suche hätte Dir das beantwortet:

    Zitat von Rudolph Rechtsanwälte

    Selbst wenn kein Verdacht einer Straftat vorliegt, sind Finanzbehörden berechtigt einen automatisierten Abruf von Kontoinformationen vorzunehmen, beispielsweise zur Feststellung von Einkünften aus Kapitalvermögen sowie privaten Veräußerungsgeschäften.

    Das ist ein vollkommen anderer Sachverhalt und ist auch nur bei Verdacht eines Steuervergehens zulässig. Und das ist i.d.R. ein Abruf der Kapitalerträge, der zudem hinsichtlich des Grundes der Abfrage und des Namens/Dienststelle des Abfragers dokumentiert wird.

  • Wozu sie keinerlei Berechtigung hatten

    miwe4, sie musste die Anerkennung des GdB nach ..... einklagen

    egal, ist vorbei

    Und wen bitte beim FA geht die Diagnose etwas an?

    Das ist ein vollkommen anderer Sachverhalt

    einmal als Unternehmer das Private Konto als Buchungskonto ins Spiel gebracht, muss das bei einer BP offen gelegt werden

    Wo steht die Grundlage dafür? Man muss doch nicht jede PE/NE bar tätigen. Das war m.E. ebenfalls unberechtigt. Dann müssen schon Verdachtsmomente für etwaige Unstimmigkeiten vorliegen. Wenn das so einfach wäe, bräuchte es keine getrennten Privatkonten und ausschließliche betriebliche Konten.

  • Ein laufendes Klageverfahren zum G.d.B. ist für das FA absolut irrelevant. Dazu gibt es entsprechende Berichtigungsvorschriften, die nach Abschluss des Verfahrens und Ausstellung des Ausweises Anwendung finden.