Hallo zusammen!
Ich habe eine Rückfrage zur Ermittlung der Abschreibungsbasis bei einer verkürzten AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG aufgrund einer kürzeren Restnutzungsdauer.
Hierzu habe ich ein Gutachten erstellen lassen, was mir eine Restnutzungsdauer von 20 Jahren (5%) und nicht nach 50 Jahren (2%) bestätigt hat.
Angenommen, der ursprüngliche Gebäudeanteil betrug 70.000 Euro. In den vergangenen fünf Jahren wurde bereits eine lineare AfA von insgesamt 5.000 Euro geltend gemacht, sodass der aktuelle Restwert bei 65.000 Euro liegt.
Meine Frage lautet nun:
Bezieht sich die künftig anzusetzende verkürzte AfA in Höhe von 5 % auf den ursprünglichen Gebäudeanteil von 70.000 Euro oder auf den verbleibenden Restwert von 65.000 Euro?
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Unterstützung und freue mich auf Ihre Rückmeldung.