Werbekosten Ausland richtig verbuchen

  • Hallo zusammen,

    beim Familienbesuch in Österreich haben wir die Möglichkeit genutzt, mit unseren Nichten ein Fotoshooting in schöner Kulisse zu machen um unsere Kleider zu zeigen.

    Dafür habe ich ein Boot gemietet und würde die Kosten gerne Kontieren, habe auch einen Bon, aber in Österreich gelten andere MwSt Sätze.

    Doch welches Konto nehme ich für diese Ausgabe?

    Vielen Dank für Eure Hilfe vorweg,

    Gruß,

    Andreas

  • Danke für die Info´s soweit,

    stelle fest, ich hätte es genaurer definieren sollen...

    also wir haben ein Brautmodengeschäft und hatten einige Brautkleider mit, weil wir die schönen Hintergründe dort nutzen wollten, um eigene Bilder ohne Bildrechte anderer zu machen, da profesionelle Fotografen schon viel Geld nehmen und wir so unkompliziert an gute Bilder für unsere Kanäle kommen konnten.

  • Dann sieht das etwas anders aus - aber hier musst du dann, da sonstige Leistung mMn - prüfen, wo Ort der sonstigen Leistung ist (§ 3a UStG) ist. Je nachdem muss die Buchung dann erfolgen. Das können wir dir hier auch nicht näher vorgeben, denn das hat mit Programmbedienung nichts zu tun, sondern mit Vorgabe von Buchungssätzen und das dürfen nur dazu befugte nach StBG.

  • wir haben ein Brautmodengeschäft

    wahrscheinlich beide keine UStID? dann kein § 13b

    Nun wirst Du die 19% auf den Brutto-RG-Betrag abführen müssen, diese jedoch als VSt. wieder ziehen. 3425 EG-Erwerb

    Wie kommst du darauf? Lies doch einfach einmal den § 13b UStG genauer. Der gilt auch für Kleinunternehmer und zusätzlich auch für private Käufe (§ 13b Abs. 5 S. 7 UStG)! Und ob hier § 13b überhaupt in Frage kommt, liegt am Ort der Leistung. EG-Erwerb wäre nur dann gegeben, wenn körperliche Gegenstände eine innergemeinschaftliche Grenze überschritten haben, ist hier sicher nicht der Fall, da es um eine Leistung geht (Fotografieren). Sei bitte etwas vorsichtiger mit solchen Ratschlägen, wenn du die Gesetze nicht genau kennst.

  • da derartige Bootstouren

    aber doch sicher nicht mit der Brautmoden-kollektion wo so ein Teil gleich mal den Preis eines E-bike hat.

    Und solange nicht noch die An-Abreise, Übernachtung, VMA, Reisekosten Ausland etc. angesetzt werden, ist doch alles roger :)

    Tatsächlich mit genau solchen Brautkleidern, die aber eher den Preis eines günstigen E-Bikes haben. In den sauren Apfel muß man für die Fotos beißen, dafür haben wir uns Geld für Professionelle Models und Fotograf gespart, welche zusammen den Preis eines Gebrauchtwagens bringen würden....

  • wir haben ein Brautmodengeschäft

    wahrscheinlich beide keine UStID? dann kein § 13b

    Nun wirst Du die 19% auf den Brutto-RG-Betrag abführen müssen, diese jedoch als VSt. wieder ziehen. 3425 EG-Erwerb

    Wie kommst du darauf? Lies doch einfach einmal den § 13b UStG genauer. Der gilt auch für Kleinunternehmer und zusätzlich auch für private Käufe (§ 13b Abs. 5 S. 7 UStG)! Und ob hier § 13b überhaupt in Frage kommt, liegt am Ort der Leistung. EG-Erwerb wäre nur dann gegeben, wenn körperliche Gegenstände eine innergemeinschaftliche Grenze überschritten haben, ist hier sicher nicht der Fall, da es um eine Leistung geht (Fotografieren). Sei bitte etwas vorsichtiger mit solchen Ratschlägen, wenn du die Gesetze nicht genau kennst.

    Aber es muß doch generell möglich sein, im Ausland erbrachte Fremdleistungen, oder Mietkosten legal abzusezten, viele Unternehme machen doch auch Werbeaufnahme im Ausland. Für diese einmaligen Kosten wäre es mir fast noch egal, aber die Fotos sind so gut geworden, daß wir uns gut Vorstellen könnten, sowas öfter zu machen.

  • Es ist ja auch möglich mMn, aber um das richtig verbuchen zu können für die Umsatzsteuer, musst du wissen, wo der Ort der sonstigen Leistung ist. Hierzu bitte § 3a UStG lesen (oder dich beraten lassen). Nur dann machst du auch umsatzsteuerlich alles richtig. Wobei hier mMn nur die "reinen" Kosten für das Fotografieren ansetzbar sind. Das Übrige (Reise, Hotel etc.) ist mMn nach § 12 EStG nicht ansetzbar.

  • Und selbst dann müsste man das m.E. i.S.d. § 12 EStG abgrenzen, da derartige Bootstouren ja sehr gerne, und oft auch von Nichtunternehmern und ihren Familien, getätigt werden.

    Hätte aber als Nachweis bei einer Prüfung weit über 100 super Fotos und Videos, die zeigen, daß die Mädchen durchweg Brautkleider anhatten, was man beim Familienausflug so nicht machen würde, da ja die Kleider für den Verkauf nicht mehr voll geeignet sind und nur noch reduziert ins Outlet können.

  • ... Fotos und Videos, die zeigen, daß die Mädchen durchweg Brautkleider anhatten, was man beim Familienausflug so nicht machen würde, .....

    Genau das spricht in meinen Augen doch für einen Familienausflug.

    Nur dann machst du auch umsatzsteuerlich alles richtig. Wobei hier mMn nur die "reinen" Kosten für das Fotografieren ansetzbar sind.

    Fremdleistung ist doch nur das Boot, was ja dann wohl auch von der gesamten anwesenden Familie genutzt wurde. Und da greift, unabhängig vom umsatzsteuerlichen Ort der erbrachten Vermietungsleistung, in meinen Augen in jedem Fall der § 12 EStG.

    Im Zweifel der typische Fall für einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe.