Änderung eines Steuerbescheides

  • Hallo Allerseits,

    ich habe die Tage meinen Steuerbescheid erhalten und darin wurde alles anerkannt. Soweit - so gut. Jetzt sehe ich in den Erläuterungen, dass das Finanzamt "innerhalb von 4 Wochen" noch die Steuerbescheinigungen (insbesondere die Verlustbescheinigung aus Aktienverkäufen) zugesandt haben will.

    Das ist kein Problem und ich habe diese Bescheinigung schon online übersandt.

    Trotzdem würde es mich interessieren, wie das Finanzamt vorgehen würde, wenn ich keine entsprechenden Belege hätte oder ich mich weigern würde die Unterlagen nachträglich zu übersenden. Hätte das Finanzamt überhaupt eine Möglichkeit eine Änderung des Bescheides zu meinen Ungunsten vorzunehmen?

    Zugegeben es ist nur eine rein hypothetische Frage. Und ich stelle sie nur aus reinem Interesse; denn eigentlich bin ich froh, dass mein Finanzamt die Bearbeitung so und dafür sehr, sehr schnell durchgeführt hat.

    LG Wub

  • Ja und Nein.

    In deinem Fall dürfte sie es, da du die Belege schon online eingereicht hattest. Hättest du sie nicht oder weigerst du dich, wäre es vermutlich irgend etwas in Richtung Täuschung/Falschangabe.

    Liegen dem FA aber alle Daten vor und es erstellt einen fehlerhaften Bescheid zu deinem Gunsten, kann es diesen nachträglich nicht mehr zu deinem Ungunsten ändern. Eine Änderung zu deinem Gunsten ist wiederum möglich.

    Fraglich wäre ein Änderungsbescheid zu deinem Ungunsten, wenn die Unterlagen nicht vorgelegen hätten und es vergessen hätte diese anzufordern bevor es den Steuerbescheid erstellt.

  • Trotzdem würde es mich interessieren, wie das Finanzamt vorgehen würde, wenn ich keine entsprechenden Belege hätte oder ich mich weigern würde die Unterlagen nachträglich zu übersenden.

    Die Frage kannst Du Dir doch eigentlich selber beantworten.

    Hätte das Finanzamt überhaupt eine Möglichkeit eine Änderung des Bescheides zu meinen Ungunsten vorzunehmen?

    Dann solltest Du einmal ganz vorne im Bescheid schauen, ob da nicht so etwas wie "Der Bescheid ergeht nach § 164 Absatz 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.".

  • Dann solltest Du einmal ganz vorne im Bescheid schauen, ob da nicht so etwas wie "Der Bescheid ergeht nach § 164 Absatz 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.".

    Also, der Bescheid steht weder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, noch ist er für die "Einkünfte aus Kapitalvermögen" vorläufig ergangen. Lediglich steht in den Erläuterungen, dass ich innerhalb von 4 Wochen alle Steuerbescheinigungen der Banken und insbesondere die Verlustbescheinigung zu den Aktienverkaufsverlusten zur Prüfung zusenden solle. Ich habe einige Tage nach dem Zugang des Bescheides die Zusendung der Bescheinigungen online vorgenommen. Das war für mich logischerweise eine Selbstverständlichkeit, zumal das Finanzamt quasi eine Blitzbearbeitung vorgenommen hat und NICHT erst auf die Unterlagen gewartet hat, bevor es die Bearbeitung vornahm. Toll.

    Aber trotzdem würde es mich interessieren was das Finanzamt gemacht hätte, wenn ich ihnen keine Unterlagen zugesandt hätte? Hätte es den Einkommensteuerbescheid wieder ändern können und wenn ja, nach welcher Vorschrift? Wie gesagt ist das eine rein hypothetische Frage aus reinem Interesse.

  • Für Steuerbescheide greift immer noch die Abgabenordnung.

    Davon gehe ich aus. Als Einstiegspunkt sollte es aber ausreichen, da der genannte Punkt dort auch vorkommt. War was die AO betrifft nie so richtig gut. ;)

    Nein, ich habe in meinem ganzen Leben noch keinen Blick in das VwVfG geworfen. Weder im Studium noch in den zig Jahren danach.

    § 1 Abgabenordnung (AO) - Anwendungsbereich

  • urvater

    Klingt irgendwie logisch vom Ergebnis her, aber auch was

    miwe4

    schreibt klingt auch irgendwie richtig. Gibt es denn in der Abgabenordnung eine ähnliche Vorschrift wie im §49 Abs 2 Punkt 2 VwVfG?

    Wie würde das Finanzamt vorgehen? Neue Tatsache?

  • Gibt es denn in der Abgabenordnung eine ähnliche Vorschrift wie im §49 Abs 2 Punkt 2 VwVfG?

    Jetzt vergess endlich das VwVfG, denn das hat im Steuerrecht rein gar nichts zu suchen. Schau Dir einfach das Inhaltsverzeichnis an und scrolle es mal durch.

    Wie würde das Finanzamt vorgehen? Neue Tatsache?

    Wir werden hier jetzt nicht die Grundsätze der einzelnen Berichtigungsvorschriften der AO durchgehen. Dazu gibt es ggf. die steuerberatenden Berufe. Dem Forum wäre insoweit auch eine Steuerberatung nicht gestattet.

    BMF Amtliches AO-Handbuch

  • Nein, ich habe in meinem ganzen Leben noch keinen Blick in das VwVfG geworfen.

    Mir wurde es in der Ausbildung und in meinem Studium immer als Einstiegspunkt vorgekaut. Bevor wir das nicht geklärt hatten durften wir die AO nie erwähnen. (1.wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen )

    Wie würde das Finanzamt vorgehen?

    Neben dem, was miwe dazu geschrieben hat, kann man sich folgende Frage fast selbst beantworten: Was glaubst du was das FA machen wird, wenn du die Nachweise nicht erbringen kannst oder willst?

    Gibt es denn in der Abgabenordnung eine ähnliche Vorschrift

    Nahezu identisch ist es in der AO übernommen worden. $ 131 AO

  • miwe4

    Hast vollkommen recht. Eigentlich ist es egal. Aber die Frage war m.E. trotzdem interessant, zumal ein angeblich im Steuerrecht "gut informierter Bekannter" behauptete, dass das Finanzamt wegen des fehlenden Vorläufigkeitsvermerks zu den Kapitalerträgen ohnhin gar keine Möglichkeit gehabt hätte, eine rechtsfeste Änderung vorzuvornehmen.

    Aber - wie gesagt - die Frage stellt sich ohnehin nicht, da die Steuerbescheinigungen dem Finanzamt jetzt vorliegen und schon deshalb keine Bescheidänderung vorzunehmen ist.

    urvater

    Paragraph 131 AO passt für mich. Super.

    Ich danke Euch allen für Eure interessanten Beiträge.

    LG Wub

  • Mir wurde es in der Ausbildung und in meinem Studium immer als Einstiegspunkt vorgekaut. Bevor wir das nicht geklärt hatten durften wir die AO nie erwähnen. (1.wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen )

    Wie gesagt:

    Nein, ich habe in meinem ganzen Leben noch keinen Blick in das VwVfG geworfen. Weder im Studium noch in den zig Jahren danach.

    Und die FH wird schon wissen, was sie ihren Leuten eintrichtert.

  • Die AO ist lex specialis und "verdrängt" daher auch das VwVfG. So wurde es uns an der Uni von einem Richter am Finanzgericht Saarbrücken eingetrichtert.

    zumal ein angeblich im Steuerrecht "gut informierter Bekannter" behauptete, dass das Finanzamt wegen des fehlenden Vorläufigkeitsvermerks zu den Kapitalerträgen ohnhin gar keine Möglichkeit gehabt hätte, eine rechtsfeste Änderung vorzuvornehmen.

    Da wäre ich etwas vorsichtig - es gibt in der AO so einige "Ecken". wie z. B. §§ 172 ff. AO.