Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge zur Höherversicherung einer Rentenversicherung im Versorgungswerk

  • Guten Tag zusammen,

    ich bin ein Angestellter (keine selbstständige Tätigkeit) und nutze WISO Steuer für die Steuererklärung (für 2024 und jetzt für 2025). Bei der Rentenversicherung zahlte ich in Versorgungswerk neben den Pflichtbeiträgen auch freiwillige Beiträge für die Höherversicherung ein. Diese habe ich bei "Sonderaufgaben" -> "Altersvorsorge und Rentenversicherungen" -> "Versorgungseinrichtungen - Zusätzliche freiwillige Beiträge Arbeitnehmer" eingetragen. Das Programnn berücksichtigte diese Angaben bei der Berechnung der Steuererstattung.

    Das Finanzamt hat diese Zahlungen jedoch nicht berücksichtigt und hat dazu folgendes mitgeteilt: "Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen wurde bereits durch die

    Berücksichtigung Ihrer Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft; ein darüber hinausgehender Abzug der weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist daher nicht möglich (Neuregelung durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009, Bundesgesetzblatt Teil I S. 1959)".

    Die o.g. Beiträge wurden selbstverständlich eingegeben.

    Frage: warum berücksichtigt das Programm diese Angaben trotzdem als Steuererstattung?

  • Diese habe ich bei "Sonderaufgaben" -> "Altersvorsorge und Rentenversicherungen" -> "Versorgungseinrichtungen - Zusätzliche freiwillige Beiträge Arbeitnehmer" eingetragen. Das Programnn berücksichtigte diese Angaben bei der Berechnung der Steuererstattung.

    § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG)

  • miwe4 6. April 2025 um 16:53

    Hat den Titel des Themas von „Berücksichtigung der freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung“ zu „Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge zur Höherversicherung einer Rentenversicherung im Versorgungswerk“ geändert.
  • Der Hinweis des Finanzamts betrifft doch nicht deine freiwilligen Beiträge an das Versorgungswerk, sondern die sog. weiteren Vorsorgeaufwendungen, als da wären Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung und fürs Krankengeld, Beiträge zur Arbeitslosen-, Haftpflicht- und Unfallversicherungen usw.

  • Erst mal vielen Dank für die Rückmeldungen!

    Das Finanzamt hat diese Zahlungen jedoch nicht berücksichtigt

    D.h., die Berechnung des Programmes unterscheidet sich in diesem Punkt von der des Finanzamtes im Bescheid?

    Ja, genau. Ich habe auch mit Finanzamt telefoniert, der Sachbearbeiter hat mich auf oben zitierten Passus hingewiesen.

    Den Passus habe ich so verstanden, dass alle Vorsorgeaufwendungen zusammen bis zur einer Obergrenze berücksichtigt werden und darüber hinaus nicht mehr. Aber warum berechnet das Programm die Erstattung unter Berücksichtigung aller Angaben, ohne Obergrenze (in diesem Jahr, d.h. bei der Vorbereitung der Steuererklärung für 2024 werden nach Datenübernahme aus Vorjahr ebenfalls alle Angaben berücksichtigt).

  • Aber warum berechnet das Programm die Erstattung unter Berücksichtigung aller Angaben, ohne Obergrenze (in diesem Jahr, ...

    Und einen Höchstbetrag gibt es auch da, aber ein ganz anderer als in der FA-Erläuterung.

    der Sachbearbeiter hat mich auf oben zitierten Passus hingewiesen.

    Der aber nichts mit den von Dir genannten zusätzlichen Zahlungen zum Versorgungswerk zu tun hat.

    Der Hinweis des Finanzamts betrifft doch nicht deine freiwilligen Beiträge an das Versorgungswerk, ...

  • Ich bitte um Entschuldigung, dass ich so lange nicht reagiert habe.

    Und - vielen Dank für den Hinweis! Liest man den gesamten Paragraphen §10, so findet man auch die Definition des Höchstbetrages(§10 (3) Satz 1 - ist das übrigens eine richtige Zuordnung? Die Unterteilung von §10 ist für mich etwas zu komplex.).

    Warum das Finanzamt den Höchstbetrag wohl den Höchstbetrag aus §10 (4) Satz 1 verwendet hat (der Höhe des genannten Höchstbetrages nach und auch nach mündlicher Erklärung), bleibt mir ein Rätsel. Jedenfalls ist das die einzige Position mit Abweichung und auch der einzige Passus mit Ablehnung.

    Leider ist die Einspruchsfrist für 2023 längst verstrichen. An der Steuererklärung für 2024 bin ich gerade dran.