1% / 0,5% Regelung beim Hybrid umsatzsteuerrechtlich und ertragsrechtlich richtig buchen

  • Hallo, kann bitte jemand kurz erklären welche Konten ich bebuche um die 1% Reglung beim Hybrid richtig zu machen ? Ich muss das doch von 2 Seiten betrachten. Umsatzsteuer soviel ich weiss auf 1% und 0,5% als ertragsrechtliche Entnahme.

    Ich habe intensiv gesucht aber nichts dazu gefunden. Wenn ich es übersehen habe würde auch der Link dahin helfen.

    Alternativ habe ich versucht einfach den abzuführenden Umsatzsteuerbetrag auf 1776 zu buchen aber das wird bei der Ust-VA nicht berücksichtigt obwohl die Summe in der "kleinen" EÜR im Konto 1776 vorhanden ist.

    Ich komme hier leider nicht weiter und wäre für Hilfe dankbar.

    Grüße

  • da sind leider nur die Überschriften Erfolgversprechend. Die Inhalte nicht.

    Die PDF die da in einem Beitrag angeboten wird, klammert die 1% Reglung explizit aus und verweist auf die Hilfefunktion im Programm, die aber auch nicht mehr stimmt. ;(

  • es würde mir genügen wenn ich einen Anschupser dafür bekomme, wie ich direkt eine Buchung von 100% abzuführender Ust. vornehmen kann.

    Ich dachte erst wenn ich auf 1776 buche ist das der 1:1 Betrag der in die Ust VA einfließt. Ist es aber leider offensichtlich nicht.

  • Das reicht auch nicht, denn du musst ja auch den Umsatz erfassen, damit die Bemessungsgrundlage richtig übernommen werden kann. Direkte Buchungen auf 1776 haben in der Regel keine höhere Umsatzsteuer zur Folge. Dafür verwendet man in der Regel Interimskonten.

  • soviel ich weiss auf 1% und 0,5%

    soviel ich weiß wird der hybrid mit 1% auf halben Bruttopreis (also 0,5% auf Brutto berechnet) und bei der Bemessungsgrundlage können 20% pauschal abgezogen werden.

    also BLP x 0,5 % x 12 = ??

    x 20% abzgl.= USt-pflichtiger Teil

    x 19% + ist Bruttobetrag

    Dann addierst Du Betrag- USt-Pflichtiger Anteil* und Bruttobetrag.

    Splittest diesen im Habensplitt auf 8924* Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) und 8921 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) auf.

    Die abzuführenden 19% USt werden dann automatisch auf 1776 gebucht

  • also BLP x 1 % x 12 = ??

    x 20% abzgl.= USt-pflichtiger Teil

    x 19% + ist Bruttobetrag

    Dann addierst Du Betrag- USt-Pflichtiger Anteil* und Bruttobetrag.

    Splittest diesen im Habensplitt auf 8924* Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) und 8921 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens mit 19% USt (Kfz-Nutzung) auf.

    Die abzuführenden 19% USt werden dann automatisch auf 1776 gebucht

    8921 und 8924 bucht mir doch aber damit insgesamt zu viel Ertrag. Es sei denn 8921 behandelt den Bruttobetrag neutral also nicht als Einnahme. Oder ich muss jetzt noch eine Gegenbuchung machen um den Bruttobetrag von 8921 wieder zu neutralisieren. Ich will doch ertragssteuerlich nur 0,5% buchen.

    Sehe ich das falsch ?

  • Auf die 8924 die 0,5% vom BLP und auf die 8921 einmal den positiven Betrag aus BLP x 1% -20% +19% mit Mwst.Satz 19% buchen und zusätzlich auf 8921 nochmal den Betrag netto mit Vorzeichen - und 0% Mwst. könnte evtl. funktionieren. :/

  • Ja, deswegen auf die 8924 (KFZ Nutzung ohne Ust.) 0,5% Und dann Ertragsneutral auf die 8921 1%, so dass nur die 1776 bebucht wird. Was natürlich wesentlich einfacher wäre, wenn man die 1776 direkt bebuchen könnte. Ich glaube früher ging das mal.

  • Was natürlich wesentlich einfacher wäre, wenn man die 1776 direkt bebuchen könnte. Ich glaube früher ging das mal.

    Das können Dir nur Forumsmitglieder beantworten, welche Mein Büro Destop auch wirklich nutzen. Es wird also im Zweifel etwas Geduld brauchen. Ansonsten eben den Support fragen.

  • Unter (Fremdanbieter durch Moderator entfernt) habe ich diverse Buchungsvorschläge gefunden - vielleicht ist davon etwas in deinem Programm anwendbar.

    Problem wohl für dich:

    die amtlichen Formulare erwarten bei Umsatzsteuer immer eine Bemessungsgrundlage (d.h. der zu versteuernde Umsatz), daher ist eine Buchung auf 1776 allein nicht ausreichend für die UStVA/UStE.

  • Ich will hier mal kurz ein Update dazu anfügen. Nicht um mich auszuheulen, aber das Thema scheint kaum jemanden zu interessieren und was ich vom Support davon gehört habe lässt mich für um die 1000,- € Jahresgebühr die ich zahle, einfach nur ratlos zurück.

    Vorab: Vielleicht interpretiere ich auch alles falsch und KFZ Nutzung mit E-Auto ist doch ganz anders. aber...

    Nach meinem aktuellen Wissen und dem meines Steuerberaters, ist es so, dass es für die private Nutzung eines Hybrids durch einem Unternehmer 2 Bemessungsgrundlagen gibt. 1x 100% (abzgl.20%) vom BLP für die fällige Ust. und 1x 50% vom BLP für den zu versteuernden Ertrag.

    Das nicht zu wissen und den Support danach zu fragen, wäre meiner Meinung nach eine steuerliche Beratung und quasi nicht erlaubt.

    Aber die Frage, wie man das denn in MB einerseits mit der 100% abzgl. 20% Bemessungsgrundlage und andererseits mit 50% Bemessungsgrundlage verbucht ohne, dass diese Bemessungsgrundlage ertragstechnisch 2x auftaucht, wäre meiner Meinung nach eine programminterne Bedienungsfrage.

    Vom Support kam als erstes die abwehrende Rückmail: steuerliche Beratung dürfen wir nicht... obwohl in der Frage der steuerliche Aspekt völlig klar integriert war. Also Mail zurück mit dieser Erklärung. Als nächstes kam die Antwort mit Verweis aufs Forum und alles was hier schon gepostet wurde. Inkl. offizieller Bedienungsanleitung von MB in der explizit nur die Dienstwagenfrage für Angestellte behandelt und alles andere ausgeklammert wird. Mail zurück mit nochmaliger Erklärung und eben den Sachverhalt, dass es da nur um Angestellte mit Dienstwagennutzung geht. Nächste Antwort vom Support: "abzuführende Ust. direkt buchen", Meine Antwort darauf, dass das nicht geht weil es dazu einer Bemessungsgrundlage bedarf. Antwort vom Support mit Mail in der der vorherige Mailverlauf gelöscht wurde, " Das stimmt, man braucht eine Bemessungsgrundlage für die Ust. Wir wissen nichts davon, dass es für E-Autos diese Regelung gibt, bitten um Quellenangabe. Ich habe mich dann gewundert, dass ich plötzlich die steuerliche Beratung für den Buhl Support machen muss, habe aber den Gesetzestext als pdf. hin gemailt. Letzte Antwort dann vom Service: Tut uns leid, wir dürfen keine steuerliche Beratung geben. Fragen Sie Ihren Steuerberater. Ich soll jetzt also den Steuerberater nach der Bedienung von MB fragen. Der kennt das Programm überhaupt nicht und die steuerliche Frage stand nie zur Debatte. Also ich hoffe, dass ich "nur" einen unmotivierten und fehlbesetzten Supportmitarbeiter als Gegenüber hatte. Weiterhelfen tut das nicht, aber wenn das repräsentativ wäre, stände es schlimmer um uns alle als gedacht.

  • 8921 und 8924 bucht mir doch aber damit insgesamt zu viel Ertrag. Es sei denn 8921 behandelt den Bruttobetrag neutral also nicht als Einnahme. Oder ich muss jetzt noch eine Gegenbuchung machen um den Bruttobetrag von 8921 wieder zu neutralisieren. Ich will doch ertragssteuerlich nur 0,5% buchen.

    Sehe ich das falsch ?

    Bei solchen Ansichten denke ich, es wäre für Dich doch besser einen StBer. mit Deiner BH zu betrauen.

    Warum sollen Nutzungsentnahmen die betrieblichen Erlöse nicht erhöhen? Wie der Begriff schon sagt, entnimmst Du dem Betrieb ja keine Gegenstände sondern nutzt diese. Und hier kommt es zu einem steuerpflichtigen Leistungsaustausch. Einer Leistungsentnahme welche die Erlöse des Betriebs erhöhen.

  • miwe4 19. April 2025 um 13:57

    Hat den Titel des Themas von „1% / 0,5% Regelung beim Hybrid Umsatzsteuerrechtlich und ertragsrechtlich richtig buchen“ zu „1% / 0,5% Regelung beim Hybrid umsatzsteuerrechtlich und ertragsrechtlich richtig buchen“ geändert.
  • Lieber Lavender, du hast bisher auch nicht gerade viel zur Klärung der ganzen Sache beigetragen. Vielleicht könntest du das tun an statt nur drum herum zu reden. Du könntest z.B. deinen Beitrag vom 27.3. etwas genauer erklären, zumal du dort den BLP x0,5% abzgl. 20% als Ust-pflichtigen Teil darstellst. Ist denn meine Annahme, dass 8921 und 8924 jeweils die Bemessungsgrundlage als Ertrag verbucht falsch ?

    Der Witz beim E-Auto besteht ja gerade darin, dass nur 0,5% statt 1% ertragssteuerrechtlich steuerpflichtig sind. Gleichzeitig die 1% aber Ust.-steuerrechtlich relevant sind.