Änderung Einkommensteuerbescheid nach Grundlagenbescheid

  • Hallo, meine Einkommensteuerbescheide der Jahre 2020 - 2022 wurden nach Grundlagenbescheid wegen Schwerbehinderung meines Sohnes nun geändert. Ich habe jetzt den ersten der Bescheide, also das Jahr 2020 mit Wiso-Steuer Sparbuch geprüft - das passt soweit, allerdings hat mich das Programm dann darauf hingewiesen, dass ich nun auch Pflege und Betreuungsleistungen angeben kann. Das Programm gibt einen Pflegepauschbetrag von 924€ aus, was ca. 300€ mehr an Rückzahlung für mich bedeuten würde. Der Bescheid ist vorläufig, allerdings steht auch dabei, dass:

    Die Festsetzung der Einkommensteuer ist hinsichtlich des Abzugs einer zumutbaren Belastung(§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung endgültig.

    Kann ich also gegen den bzw. auch die anderen 2 Bescheide (die werden ja auch so sein) Widerspruch einlegen oder bedeutet der oben genannte Satz, dass das dann nicht geht?

    Danke für die Hilfe


  • Das kann und darf dir nur eine zur steuerlichen Beratung befugte Person sagen.

    Ich selber sehe hier keine Möglichkeit, denn der Text des Vorbehalts ist m. E. nach eindeutig: nur im Hinblick auf die vor dem BFH zu klärende Frage des Ansatzes einer zumutbaren Belastung noch offen (ohne Gewähr).

    Einmal editiert, zuletzt von G5011 (13. März 2025 um 09:05)

  • Steuerberater habe ich keinen. Wenn ich einfach den Sachbearbeiter anrufe und der mündlich einfach nur sagt geht nicht, bin ich ja auch nicht sicher - kann mir (als Laie) ja viel erzählen. Dann doch lieber gleich Widerspruch einlegen und gucken was passiert ?!

    Habe jetzt auch bemerkt, dass der entsprechende Satz nur in der Erklärung von 2020 drin ist. In 2021 und 2022 nicht. Vermutlich weil ich da schon Angaben gemacht hatte bezüglich der Pflege meiner Mutter / Sohn. Das prüfe ich jetzt erstmal.

    Einmal editiert, zuletzt von Humax (13. März 2025 um 09:03)

  • Ich habe schon einmal gesagt, wir dürfen hier keine steuerlichen Ratschläge geben!

    Der Sachbearbeiter kann und darf dir hier auch nicht sagen, ob ein Rechtsbehelf erlaubt wäre (im Zweifel sagt er nein). Wenn du unsicher bist, könntest du versuchen, im Programm über die Suche (SteuerGPT) Informationen zu erhalten.

    Dabei solltest du aber den korrekten Begriff "Einspruch" verwenden, Widerspruch gibt es im Steuerrecht nicht.

    Hinweis: lies einmal den Text am Ende des Bescheides. Dort steht, ob Einspruch möglich ist oder nicht und wie dieser zu erfolgen hat (im Falle, dass es geht).

  • Die Festsetzung der Einkommensteuer ist hinsichtlich des Abzugs einer zumutbaren Belastung(§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung endgültig.

    Das hat rein gar nichts mit der Änderung aufgrund eines Grundlagenbescheides zu tun. Da wurde nur eine ältere allgemeine Vorläufigkeit wegen etwaiger anhängiger Verfahren zur zumutbaren Eigenbelastung für endgültig erklärt. Auch mal richtig lesen!

    Kann ich also gegen den bzw. auch die anderen 2 Bescheide (die werden ja auch so sein) Widerspruch einlegen oder bedeutet der oben genannte Satz, dass das dann nicht geht?

    Widerspruch geht nicht, da ja nur insoweit anfechtbar als geändert. Aber alles was auf dem Schwerbehindertennachweis basiert ist auch im Rahmen des § 175 AO änderbar.

    Das Programm gibt einen Pflegepauschbetrag von 924€ aus, was ca. 300€ mehr an Rückzahlung für mich bedeuten würde.

    Da muss doch nur geprüft werden, ob jetzt das Merkzeichen "H" besteht oder nicht (§ 33b Absatz 6 EStG). Ggf. zum Telefon greifen und fertig.

    Dann doch lieber gleich Widerspruch einlegen und gucken was passiert ?!

    Nein, s.o. .

  • Dabei solltest du aber den korrekten Begriff "Einspruch" verwenden, Widerspruch gibt es im Steuerrecht nicht.

    Im Bescheid steht unter Rechtsbehelfsbelehrung MEHRFACH Widerspruch.

    Das hat rein gar nichts mit der Änderung aufgrund eines Grundlagenbescheides zu tun. Da wurde nur eine ältere allgemeine Vorläufigkeit wegen etwaiger anhängiger Verfahren zur zumutbaren Eigenbelastung für endgültig erklärt. Auch mal richtig lesen!

    Deshalb Frage ich ja nach, weil ich Laie bin und mit Beamtendeutsch nicht so viel anfangen kann. Deshalb Frage ich ja ob ich genau diesen Satz richtig verstehe, dass ich den Pflegepauschbetrag nicht einfordern kann, indem ich Einspruch gegen den vorläufigen Bescheid einlege.

    Hinweis: lies einmal den Text am Ende des Bescheides. Dort steht, ob Einspruch möglich ist oder nicht und wie dieser zu erfolgen hat (im Falle, dass es geht).

    Da stehen unter Rechtsbehelfsbelehrung mehrere Möglichkeiten Einspruch zu erheben, beispielsweise nennen sie die Festsetzung der Einkommensteuer, der Zinsen und des Soli.


    Da muss doch nur geprüft werden, ob jetzt das Merkzeichen "H" besteht oder nicht (§ 33b Absatz 6 EStG). Ggf. zum Telefon greifen und fertig.

    GbB = 50 , Merkzeichen H. Alles eingetragen und anerkannt. Deshalb ist in 2020 der BEHINDERTEN-Pauschbetrag mit 3700€ anerkannt. Mir geht es ja aber um den Pflegepauschbetrag von 924€, der von mir ursprünglich nicht angegeben wurde, da unbekannt. Jetzt mit dem Grundlagenbescheid der Schwerbehinderung kann ich den doch auch geltend machen - das ist ja meine Frage, kann Ich Einspruch gegen den Bescheid einlegen, weil ich den Pflegepauschbetrag geltend machen will

  • Im Bescheid steht unter Rechtsbehelfsbelehrung MEHRFACH Widerspruch.

    Eine Rechtsmittelbelehrung steht unter jedem Verwaltungsakt einer Behörde. Schreien brauchst Du deshalb aber nicht.

    das ist ja meine Frage, kann Ich Einspruch gegen den Bescheid einlegen, weil ich den Pflegepauschbetrag geltend machen will

    Das habe ich bereits verneint.

    Mir geht es ja aber um den Pflegepauschbetrag von 924€, der von mir ursprünglich nicht angegeben wurde, da unbekannt. Jetzt mit dem Grundlagenbescheid der Schwerbehinderung kann ich den doch auch geltend machen

    Was ich ebenfalls schon beantwortet habe:

    Widerspruch geht nicht, da ja nur insoweit anfechtbar als geändert. Aber alles was auf dem Schwerbehindertennachweis basiert ist auch im Rahmen des § 175 AO änderbar.

    Da muss doch nur geprüft werden, ob jetzt das Merkzeichen "H" besteht oder nicht (§ 33b Absatz 6 EStG). Ggf. zum Telefon greifen und fertig.

  • Da stehen unter Rechtsbehelfsbelehrung mehrere Möglichkeiten Einspruch zu erheben, beispielsweise nennen sie die Festsetzung der Einkommensteuer, der Zinsen und des Soli.

    Weil der Steuerbescheid selber ein "zusammengefasster" Steuerbescheid ist.

  • Eine Rechtsmittelbelehrung steht unter jedem Verwaltungsakt einer Behörde. Schreien brauchst Du deshalb aber nicht.

    Das sollte kein Schreien sein: ich wollte nur deutlich machen, dass im Steuerbescheid mehrfach von Widerspruch geschrieben wird. Und wenn das FA, der Finanzbeamte bzw, die benutze Software von Widerspruch und nicht Einspruch spricht, dann sollte mich als Laie das nicht sonderlich tangieren.

    Das habe ich bereits verneint.

    Ok, aber gibt es dafür eine Begründung?

    Ich sehe dass so:

    Die Bescheide 2020 - 2022 waren bereits festgesetzt. Jetzt ergeht ein Grundlagenbescheid wegen Schwerbehinderung. Deshalb Antrag von mir die Bescheide 2020 - 2022 zu ändern. Wörtlich stand in meinem Antrag:

    ...aufgrund des rückwirkenden Grundlagenbescheides wegen Schwerbehinderung, beantrage ich die Änderung der Einkommensteuerbescheide der Jahre 2020 bis 2022.

    Die Bescheide wurden daraufhin geändert und der Behindertenpauschbetrag gewährt.

    Vermutlich wäre es besser gewesen in den Antrag gleich zu schreiben, dass für 2020 auch der Pflegepauschbetrag und für die Jahre 2021 und 2022 die pauschalen Fahrtkosten berücksichtigt werden sollen.

    Aber ich verstehe nicht, warum ich gegen die nun neu erlassenen Bescheide nun nicht Einspruch einlegen kann und pauschale Fahrtkosten / Pflegepauschbetrag wie genannt beanspruchen kann. Welche Begründung sollte es da geben, dass abzulehnen ?

  • Aber ich verstehe nicht, warum ich gegen die nun neu erlassenen Bescheide nun nicht Einspruch einlegen kann und pauschale Fahrtkosten / Pflegepauschbetrag wie genannt beanspruchen kann. Welche Begründung sollte es da geben, dass abzulehnen ?

    Weil ein Änderungsbescheid, der einen bestandskräftigen Bescheid ändert, nur insoweit änderbar/anfechtbar ist, als die Änderung reicht (§ 351 Abgabenordnung (AO) - Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte). Und bei einer Änderung aufgrund eines Grundlagenbescheides nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu Deinen Gunsten ist da zwangsläufig wenig bis kein Spielraum. Du kommst, wie oben schon gesagt, nur über die diese Vorschrift weiter.

    Widerspruch geht nicht, da ja nur insoweit anfechtbar als geändert. Aber alles was auf dem Schwerbehindertennachweis basiert ist auch im Rahmen des § 175 AO änderbar.

    Diese Unterscheidung siehst Du übrigens auch in der oben von Dir mit Screenshot angehängten Rechtsbehelfsbelehrung.

    Zum wiederholten Mal:

    Da muss doch nur geprüft werden, ob jetzt das Merkzeichen "H" besteht oder nicht (§ 33b Absatz 6 EStG). Ggf. zum Telefon greifen und fertig.

  • Danke, nun leuchtet es mir besser ein.

    Nur verstehe ich nun noch nicht was du mit deinem letzten Satz meinst wegen dem Merkmal H.

    Das hatte ich ja schon geschrieben. Merkmal H besteht seit 12 / 2020 und ist in den Bescheiden anerkannt.

  • Und das wurde wohl schlicht und einfach vergessen:

    Pflegepauschbetrag von 924€

    Im Finanzamt arbeiten ja auch nur Menschen. Sofern natürlich nicht insoweit höhere Aufwendungen nach § 33 EStG geltend gemacht wurden.

    Deshalb schon wiederholt der Hinweis:

    Da muss doch nur geprüft werden, ob jetzt das Merkzeichen "H" besteht oder nicht (§ 33b Absatz 6 EStG). Ggf. zum Telefon greifen und fertig.

  • So abschließend:

    Ich habe nochmals Widerspruch gegen die Bescheide 2020 - 2022 eingelegt. Gestern kamen dann die nochmals geänderten Bescheide. Berechnung stimmt nun mit WIso - Software Ergebnis überein. Thema ist also erledigt.

    Danke

  • Ich habe nochmals Widerspruch gegen die Bescheide 2020 - 2022 eingelegt.

    Wozu? Und warum fragt man hier, wenn einen die Lösungsvorschläge eh nicht interessieren und man sein eigenes Ding macht. Motiviert bei künftigen Fragen.

    Absolut überflüssig, im Zweifel sogar unzulässig, da nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen jederzeit änderbar.

    AEAO zu § 175 AO - - Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen

  • Naja ich hatte hier auch Antworten erhalten, die "ohne Gewähr" enthalten. Und das hier ja keine Beratung gemacht werden darf und dass ich im Zweifel auch beim Anruf beim Finanzamt die Antwort erhalten das ich keinen Einspruch einlegen kann. Also ist doch klar, dass wenn ich anderer Meinung bin - ohne groß Hintergrundwissen - das ich dann lieber Einspruch einlege und dann eine entsprechende schriftliche Antwort habe. Hab immerhin über 2500€ mehr zurückbekommen.