USt.: Nach Jahren keine Festsetzung sondern eine "Mitteilung" über Zustimmung und Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung

  • Hallo zusammen,

    ich habe kürzlich die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2024 abgegeben.

    Unterjährig gebe ich immer je Quartal ab.

    Anstatt einer Festsetzung, gab es aber dieses Mal lediglich eine "Mitteilung" samt Brief, was mich nun verunsichert.

    Nachfolgend zunächst die "Umstände für 2021 bis 2023".

    Bestätigung der Festsetzung für 2021 zur Umsatzsteuer

    Es werden keine detaillierten Bescheiddaten bereitgestellt bzw. angezeigt.

    Vorauszahlungen / Jahreserkärung Unterschied: 0,38 EUR Nachzahlung

    -> Kein Brief

    Bestätigung der Festsetzung für 2022 zur Umsatzsteuer

    Es werden keine detaillierten Bescheiddaten bereitgestellt bzw. angezeigt.

    Vorauszahlungen / Jahreserkärung Unterschied: 0,38 EUR Nachzahlung

    -> Kein Brief

    Bestätigung der Festsetzung für 2023 zur Umsatzsteuer

    Es werden keine detaillierten Bescheiddaten bereitgestellt bzw. angezeigt.

    Vorauszahlungen / Jahreserkärung Unterschied: 0,00 EUR

    -> Kein Brief

    Mitteilung für 2024 zur Umsatzsteuer

    Vorauszahlungen / Jahreserkärung Unterschied: 0,26 EUR Guthaben

    Elster

    Zitat

    Es werden keine detaillierten Bescheiddaten bereitgestellt bzw. angezeigt.

    Ihrer Umsatzsteuererklärung wurde zugestimmt. Sie steht damit einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Ein Umsatzsteuerbescheid ergeht nur, wenn von Ihrer Berechnung der Umsatzsteuer in der Umsatzsteuererklärung abgewichen wird.

    Beachten Sie bitte die Mitteilung, die Ihnen in den nächsten Tagen bekannt gegeben wird.

    Der Brief

    Mir ist klar, dass die Umsatzsteuererkärung eine Eigenerklärungen darstellt die grundsätzlich immer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Es sei denn, dass Finanzamt sendet einen Bescheid. Das hat es aber bei mir vorher nie gemacht.

    Die Jahre Zuvor gab es lediglich auch die Festsetzung (welche ja im Grunde auch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht). Hierrauf ist aber kein separater Brief erfolgt.

    Ich bin nun jedoch ein wenig überrascht, warum ich diese Mitteilung samt Brief explizit bekommen habe.

    Kann es tatsächlich wegen dem geringen Guthaben sein?

    Das Ganze verunsichert mich nun. Meine Sorge ist, dass sich dann bald eine Betriebsprüfung anbahnt...

    Fehler bin ich mir keiner bewusst. Dies müsste dann aber die "offizielle Seite" auch so bestätigen ;)

    Soll ich jetzt einfach abwarten oder beim Sachbeabeiter anrufen?

    Hertzlichen Dank fürs Feedback

    Bücherwurm

    WISO Mein Büro 365 - SKR04, EÜR, Ist-Versteuerung

    Einmal editiert, zuletzt von Buecherwurm (8. März 2025 um 16:54) aus folgendem Grund: Tippfehler (§ und Datum korrigiert)

  • Buecherwurm 8. März 2025 um 16:07

    Hat den Titel des Themas von „Umsatzsteuererklärung: Nach jahren keine Festsetzung sondern eine "Mitteilung" über Vorläufigkeit“ zu „Verständnisfrage zur USt.: Nach Jahren keine Festsetzung sondern eine "Mitteilung" über Vorläufigkeit“ geändert.
  • Soll ich jetzt einfach abwarten oder beim Sachbeabeiter anrufen?

    Im Zweifel ist das einfach als Prüffall automatisch ausgesteuert worden.

    Das Zitat hast Du mit falscher Datumsangabe und falscher AO-Vorschrift ja offensichtlich selber getippt. Wenn man schon "zitiert", dann sollte der Text auch vollständig und zutreffend übernommen werden, denn die UStVA sowie UStJE stehen als sogenannte Selbsterklärung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung i.S.d. § 164 AO (Abgabenordnung) gleich (§ 168 AO Wirkung einer Steueranmeldung).

  • Das Zitat hast Du mit falscher Datumsangabe und falscher AO-Vorschrift ja offensichtlich selber getippt. Wenn man schon "zitiert", dann sollte der Text auch vollständig und zutreffend übernommen werden, denn die UStVA sowie UStJE stehen als sogenannte Selbsterklärung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung i.S.d. § 164 AO (Abgabenordnung) gleich (§ 168 AO Wirkung einer Steueranmeldung).

    Entschuldige den Fehler. Du hast natürlich recht. Ich hatte die Daten vom Brief abgetippt und einen Tippfehler drin.

    Habe es nun korrigiert und im Beittrag angepasst.

    Code
    Falsch: § 165 --> Richtig: § 164
    Falsch: 22.02.26 --> Richtig: 22.02.25

    denn die UStVA sowie UStJE stehen als sogenannte Selbsterklärung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung i.S.d. § 164 AO (Abgabenordnung) gleich (§ 168 AO Wirkung einer Steueranmeldung).

    Genau, daher schrieb ich ja "Mir ist klar, dass die Umsatzsteuererkärung eine Eigenerklärungen darstellt die grundsätzlich immer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht."

    Aber es wird wahrscheinlich so sein wie Du sagst,

    Im Zweifel ist das einfach als Prüffall automatisch ausgesteuert worden..

    WISO Mein Büro 365 - SKR04, EÜR, Ist-Versteuerung

    Einmal editiert, zuletzt von Buecherwurm (8. März 2025 um 17:18)

  • miwe4 8. März 2025 um 17:11

    Hat den Titel des Themas von „Verständnisfrage zur USt.: Nach Jahren keine Festsetzung sondern eine "Mitteilung" über Vorläufigkeit“ zu „Verständnisfrage zur USt.: Nach Jahren keine Festsetzung sondern eine "Mitteilung" über Zustimmung und Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung“ geändert.
  • Billy 8. März 2025 um 18:19

    Hat den Titel des Themas von „Verständnisfrage zur USt.: Nach Jahren keine Festsetzung sondern eine "Mitteilung" über Zustimmung und Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung“ zu „USt.: Nach Jahren keine Festsetzung sondern eine "Mitteilung" über Zustimmung und Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung“ geändert.
  • Diese Mitteilungen bekommen wir schon seit gut zwei Jahren für unsere Mandanten. Das heißt nur, dass kein gesonderter Bescheid erlassen wird, nicht, dass der Vorbehalt aufgehoben wird. Laut Gesetz ist kein Bescheid zu erteilen, wenn von der Erklärung nicht abgewichen wird. Gleichwohl bleibt der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen.

  • Das heißt nur, dass kein gesonderter Bescheid erlassen wird, nicht, dass der Vorbehalt aufgehoben wird. Laut Gesetz ist kein Bescheid zu erteilen, wenn von der Erklärung nicht abgewichen wird. Gleichwohl bleibt der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen.

    Das ist den hier Schreibenden einschließelich Themenstarter bekannt. ;)