Hallo, ich habe 2024 einen Aktientotalverlust (Aktien wurden bereist wertlos ausgebucht) erlitten, welcher bekanntlich ja nicht im Aktienverlusttopf landet und in der Steuererklärung extra angegeben werden muss. Ich habe 2024 anderweitig als mit Aktien Kapitalerträge erzielt (Zinsen). Meines Wissens dürfen nach neuestem Stand Verluste aus Aktientotalverlusten mit anderen (artfremden) positiven Kapitalerträgen (wie z.B. Zinsen) verrechnet werden. ich habe nun den Aktientotalverlust unter Steuerbescheinigungen in der KAP Anlage unter Zeile 15 vermerkt, weiterhin alle positiven Kapitalerträge mit den angefallenen Steuern in der software aufgelistet. Doch komischerweise verringert sich nicht die Steuer. Was mache ich falsch?
Totalverlust Aktien verrechnet sich nicht mit positiven Kapitalerträgen?
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UeLnewbie -
6. März 2025 um 22:20 -
Geschlossen -
Unerledigt
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Billy
6. März 2025 um 22:23 Hat den Titel des Themas von „Aktientotalverlust verrechnet sich nicht mit pos. Kapitaleträgen???“ zu „Aktientotalverlust verrechnet sich nicht mit pos. Kapitaleträgen?“ geändert. -
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Billy
7. März 2025 um 05:40 Hat den Titel des Themas von „Aktientotalverlust verrechnet sich nicht mit pos. Kapitaleträgen?“ zu „Aktientotalverlust verrechnet sich nicht mit pos. Kapitalerträgen?“ geändert. -
miwe: Ich glaube hier verwechselst Du was. Hier geht es um ausgebuchte (Aktien-)TOTALVERLUSTE, nicht um Veräußerungsverluste (eine wertlos gewordene Aktie kann man auch nicht mehr veräußern, nicht wahr?). Das hier bringt es auf den Punkt:
Zitat
Die zweite Beschränkung betrifft seit 2020 Verluste aus dem Ausfall von Kapitalanlagen. Konkret dürfen Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG (z. B. Aktien, Anleihen, Forderungen) lediglich in Höhe von EUR 20.000 p. a. verrechnet werden, jedoch mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen (z. B. auch mit Dividenden und Zinsen). Fällt z. B. eine Forderung i. H. v. EUR 1 Mio. aus, braucht der Steuerpflichtige mind. 50 Jahre für eine Verrechnung der Verluste. Denn verrechenbar sind pro Jahr lediglich EUR 20.000, sofern entsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden.Quelle: Verluste aus Kapitalvermögen – Aktuelle Entwicklungen
Weiterhin ist die oben genannte 20.000.-€ Grenze obsolet:
- Neue Beschränkungen gibt es bei wertlosen Forderungen (Totalverlust) – zum Beispiel wenn Aktien nach der Unternehmensinsolvenz nichts mehr wert sind, ein Privatdarlehen oder eine stille Beteiligung ausfallen. Eine Verrechnung ist für jeden Anleger nur mit anderen Kapitalerträgen möglich und ab 2020 begrenzt auf 20.000 Euro im Jahr. Ein übersteigender Verlust muss auf Folgejahre vorgetragen werden. Erstmals betrifft dies die Anlage KAP des Jahres 2020. Entsprechende Angaben machst Du in den Zeilen 15 und/oder 25 (das gilt zum Beispiel für private Forderungen im Ausland). Am besten nutzt Du aber ein Steuerprogramm.
- Ab 2021 wird diese auf 20.000 Euro pro Jahr begrenzte Verlustverrechnung auf Verluste aus Termingeschäften ausgeweitet, zum Beispiel bei Derivaten wie Differenzkontrakte (sogenannte CFDs = Contracts for Difference). Optionsscheine und Zertifikate gehören nicht dazu. Dies legte das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 3. Juni 2021 fest. Die Verlustverrechnungsbeschränkung (Regel 4) könnte dennoch bei einem völlig wertlosen Knock-out-Zertifikat greifen. Verluste aus Geschäften mit CFDs, Futures, Forwards und Optionen kannst Du ausschließlich mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnen; bis 2020 war noch eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen möglich. Folglich müssen Banken für Termingeschäfte einen vierten Verlustverrechnungstopf führen.
Achtung: Mit dem Jahressteuergesetz 2024 ist die in den Regeln 4 und 5 genannte Grenze von 20.000 Euro gestrichen, Du kannst also solche Verluste unbegrenzt gegen Gewinne verrechnen - und das auch rückwirkend für offene Fälle.
Also ich verstehe das nach wie vor so, dass meine wertlos gewordenen und als Totalverlust ausgebuchten Aktien mit andersartigen Kapitalertägen (hier Zinsen) gegenrechenbar sein müssten, das Programm das aber nicht vollzieht. Bei Veräußerung mit Verlust geht das nicht, das ist richtig, ist aber wie erwähnt anderer Fall.
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Ich verwechsel nichts. Ich habe nur Quellen genannt, da wir hier keine Steuerberatung machen dürfen.
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Ich kann nur wiederholen, dass es sich hier offensichtlich um 2 verschiedene Vorgänge handelt! Dein Kommentar betrifft Veräußerungen, mein Fall Ausfälle. Eine Vermischung ist nicht zielführend. Deine weitere Verlinkung ist schon deswegen zusätzlich falsch, weil Totalverluste NICHT in den Verlusttöpfen landen und man sich, ich wiederhole, selber um dessen Vermerk in der Steuererklärung kümmern muss. In dem Sinne: Falsches bleibt durch Wiederholung nicht richtig. Hoffe weiter auf Klärung.
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P.S.: Habe jetzt mal, nur um zu sehen, wie das Programm reagiert, meine Aktienverluste als Verluste aus Termingeschäften (Zeile 14 Anlage KAP) deklariert. In den Wiso Kommentaren zu diesem Punkt steht in dem Fall eindeutig, dass mit sämtlichen Kapitalertragsarten verrechenbar. Das Programm führt die Verrechnung aber auch hier NICHT aus. Die Steuerlast bleibt nach Eingabe gleich, obwohl wie gehabt positive verrechenbare Einkünfte vorhanden wären!?
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...ach ja, vielleicht noch nebenbei erwähnt, nutze die browser online Version
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Ein Totalverlust ist für die Steuer auch ein Veräußerungsverlust mit Verkaufserlös 0,00! Und mit Termingeschäften hat das absolut nichts zu tun. Bleibe bei der Wahrheit, das Finanzamt wird höchstwahrscheinlich nachfragen. Einkommensteuer ist kein Wünsch-dir-was, und für Veräußerungsverluste aus Aktien gibt es eben die von miwe4 verlinkten Vorgaben. Auch wenn du hier etwas anderes erhoffst.
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Das Programm rechnet zutreffend.
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miwe4
7. März 2025 um 13:09 Hat den Titel des Themas von „Aktientotalverlust verrechnet sich nicht mit pos. Kapitalerträgen?“ zu „Totalverlust Aktien verrechnet sich nicht mit positiven Kapitalerträgen?“ geändert. -
G5011: Bevor Du irgendwelche Kommentare von Dir gibst, solltest Du vielleicht erst mal diesen thread aufmerksam komplett lesen. Dass Termingeschäfte und Aktiengeschäfte unterschiedliche Dinge sind, ist mir völlig klar. Ich habe meinen Verlust nur zum Test in diese Zeile verschoben, um zu sehen, ob die Software die Verrechnung mit pos. Kapitalerträgen hier vollzieht, was es aber ebenfalls, zumindest bei mir, nicht der Fall ist. Wenn Du Dir die Mühe gemacht hättest, mein Zitat oben in Nummer 3 auszuklappen, wärst Du mit Deiner "Analyse" vielleicht etwas vorsichtiger. Dass Du erneut auf die zum Teil veralteten Handhabungen von miwe4 verweist, sagt eigentlich alles über Deine Kompetenzen aus. Sorry, aus meiner Sicht bis dato immer noch keine plausiblen Erläuterungen hier dabei. Ich hoffe weiter...
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Billy
8. März 2025 um 00:36 Hat das Thema aus dem Forum WISO Steuer (ab 2023) nach WISO steuer:Web verschoben. -
G5011: Dass Du erneut auf die zum Teil veralteten Handhabungen von miwe4 verweist, sagt eigentlich alles über Deine Kompetenzen aus. Sorry, aus meiner Sicht bis dato immer noch keine plausiblen Erläuterungen hier dabei. Ich hoffe weiter...
Fragt sich, wer hier kompetent ist! Du faselst irgend etwas von Verrechnungsmöglichkeiten, die es aber nicht gibt. Es gibt eine Klage dagegen, das ist aber noch lange nicht Gesetz. Uns solange die Klage nicht erledigt wurde, ist das Gesetz gültig und du hast dich danach zu richten.
Wenn andere dich darauf aufmerksam machen, dass du einem Irrtum unterliegst, solltest du nicht mit "Holzhammer" um dich schlagen, weil dir das Ergebnis nicht gefällt.
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miwe4
14. März 2025 um 12:37 Hat das Thema geschlossen.