Zinsabschlagsteuer bei versehentlich zu hoch erteiltem Freistellungsauftrag

  • Hallo, ich bin neu hier und habe eine Frage.

    Ich habe meine Steuererklärung für 2023

    im Juli 2024 beim Finanzamt Ludwigshafen über Elster abgegeben.

    Anfang Februar kam endlich der Bescheid vom

    Finanzamt.

    Ich muss 359€ zurückzahlen und Vorauszahlungen leisten.

    Ich habe zum ersten Mal Kapitalerträge angegeben.

    2 inländischen Banken haben insgesamt ca.

    2180€ an Abgeltungssteuer abgführt.

    Ich bin wirklich kein Experte aber meiner Meinung nach hat das Finanzamt die

    Kapitalerträge nochmal aufgeführt.

    Ich habe 2 Seiten vom Bescheid hier hochgeladen.

    Vielleicht kann mir jemand einen Tipp geben.

  • Aus den Erläuterungen zum Steuerbescheid ist ersichtlich, dass ihr versehentlich mehr als 2.000 € Kapitalerträge freigestellt habt, was richtigerweise

    zu einer Nachversteuerung geführt hat. Wie viel das genau ausmacht, sieht man jetzt nicht Anhieb, das lässt sich aber ausrechnen.

  • Ich habe zum ersten Mal Kapitalerträge angegeben.

    Wenn Du das nicht gemacht hättest, wäre es als Steuerverkürzung gewertet worden, mit der Folge weiterer Maßnahmen seitens des FA.

  • Nachtrag: Ich habe jetzt mal die Kapitalertragsteuer anhand der Bescheiddaten nachgerechnet und komme auf eine Kapitalertragsteuer von 2.153 €,

    also sogar etwas weniger als die Banken einbehalten haben. Den Betrag hat das Finanzamt auch für den Soli zugrundegelegt, der sollte also stimmen.

    Vielleicht ist die Bemerkung zum überhöhten Freistellungsvolumen schlicht falsch !

    Die Nachzahlung kann ja auch andere Ursachen haben.

  • Der Vermerk ist falsch - es wurden genau 2.000 Euro als Sparerpauschbetrag berücksichtigt (1.530 + 470). Der Betrag darüber ist Verlustverrechnung und hat nichts mit dem Sparerpauschbetrag zu tun. Da ist das Finanzamt wohl etwas ins "Schleudern" geraten.

  • Der Vermerk ist falsch - es wurden genau 2.000 Euro als Sparerpauschbetrag berücksichtigt (1.530 + 470).

    Du irrst. Das ist die Berechnung nach § 32d EStG im Steuerbescheid und da berücksichtigt dasFA natürlich höchstens den maximalen Betrag von 2.000€.

    Nachtrag: Ich habe jetzt mal die Kapitalertragsteuer anhand der Bescheiddaten nachgerechnet und komme auf eine Kapitalertragsteuer von 2.153 €,

    also sogar etwas weniger als die Banken einbehalten haben.

    Was rechnest Du da groß. Der Betrag ergibt sich doch schon aus dem Bescheid.

    Das zuviel freigestellt wurde kann man zweifelsfrei der Berechnung im obersten Teil entnehmen, nachdem die Eheleute 10.756€ bzw. 470€ an Kapitalerträgen hatte. Mit diesen wurden dann laufende Verluste aus Kapitalvermögen von 614€ verrechnet. Aus den ersten beiden Zahlen ergibt sich, dass, wie im Bescheid erläutert, ein zu hoher Betrag freigestellt wurde.

  • miwe4 18. Februar 2025 um 23:52

    Hat den Titel des Themas von „Kapitalertragsteuer“ zu „Zinsabschlagsteuer bei versehentlich zu hoch erteiltem Freistellungsauftrag“ geändert.
  • Eine Frage hätte ich noch.

    Da Inländische Banken die Steuern auf Gewinne direkt abführen in form von Abgeltungssteuer,bräuchte ich doch, wenn ich meine Steuererklärung abgebe gar keine

    Anlage KAP abgeben Oder ?

  • Ja und Nein.

    Der den Banken erteilte Freibetrag muss die volle Summe abdecken und korrekt sein, du willst keine Verluste (Verlustvortrag) verrechnen lassen und eine Günstigerprüfung würde keinen Erfolg bringen, dann benötigst du sie nicht zwingend. Ansonsten schon.

  • Da Inländische Banken die Steuern auf Gewinne direkt abführen in form von Abgeltungssteuer,bräuchte ich doch, wenn ich meine Steuererklärung abgebe gar keine Anlage KAP abgeben Oder ?

    Sie können die aber aufgrund Deiner zu hoch erteilten Freistellungsaufträge gar nicht zutreffend ebführen, weshalb Du in solchen Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung mit entsprechenden vollständigen Angaben verpflichtet bist.

    Wenn Du das nicht gemacht hättest, wäre es als Steuerverkürzung gewertet worden, mit der Folge weiterer Maßnahmen seitens des FA.

    Und das FA versteht da keinen Spaß und die Abgabenordnung auch nicht.

    Und falls Dir das auch in den Vorjahren passiert sein sollte, solltest Du dies schnellstens beim FA richtigstellen, bevor die das in Angriff nehmen.