Steuerverteilung bzw. Steueraufteilung nach Zusammenveranlagung

  • Hallo zusammen,

    ich habe die Steuer für 23 zusammenveranlagt. Wir sind aber schon geschieden. Jetzt wollte ich wissen ob oder wo ich sehen kann was mir und was meiner Ex-Frau zusteht oder geht das nur über einen Aufteilungsbescheid?

    Grüße

  • Billy 9. Februar 2025 um 16:44

    Hat den Titel des Themas von „Steuer Verteilung“ zu „Steuerverteilung“ geändert.
  • Du könntest z. B. deinen Steuerfall im Programm öffnen und dann die Berechnung machen lassen, wie hoch die Steuer bei Einzelveranlagung der Ehegatten wäre. In diesem Verhältnis könnte man die tatsächlich fällige Steuer dann aufteilen, denn es sollten ja beide Teile vom Vorteil der Zusammenveranlagung profitieren.

  • Deswegen die Frage ob ich das jetzt irgendwo sehen kann.

    Fiktive Einzelveranlagung im Programm, was es aber auch nur annäherungsweise trifft.

    Die erweiterte Forumssuche hätte diese Frage aber auch beantwortet, da wirklich schon öfters gestellt.

  • miwe4 9. Februar 2025 um 17:19

    Hat den Titel des Themas von „Steuerverteilung“ zu „Steuerverteilung bzw. Steueraufteilung nach Zusammenveranlagung“ geändert.
  • Ich wollte wissen ob es möglich ist dies im Programm bzw. in dem Steuerbescheid rauszulesen wem welcher Anteil gehört.

    Nein. Wie denn auch, wenn das Programm, wie das FA auch, das Ergebnis für eine Zusammenveranlagung ermittelt hat?

    Nicht fiktiv oder sonstiges.

    Du wirst doch hoffentlich in der Lage sein, mit einer Dateikopie eine getrennte Veranlagung anzustoßen. Du darfst die halt nur nicht versenden.

    Somit komme ich dann nicht um einen Aufteilungsbescheid herum.

    Wobei es da für viele Steuerbürger schon ein böses Erwachen gegeben hat.

    Aber wie schon gesagt:

    Die erweiterte Forumssuche hätte diese Frage aber auch beantwortet, da wirklich schon öfters gestellt.

  • Neben dem "bösen" Erwachen (kann vermieden werden durch die von mir vorgeschlagene testweise Ermittlung) ist auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 268 AO gegeben sind. Wenn es nur um die Ermittlung geht, was "meiner Ex-Frau zusteht", könnte dies nicht gegeben sein.

    Du solltest dir möglicherweise vorher steuerlichen Rat einholen.