Erträge aus Kapital-Lebensversicherung bei Abschluss vor dem 01.01.2005 und Auszahlung als Rente BFH-Urteil vom 01.07.2021, VIII R 4/18

  • Guten Tag,

    in Kürze steht eine Entscheidung darüber an, ob ich mir meine vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherung mit einem Mal oder als monatliche Rente auszahlen lassen will.

    Die grundsätzlichen steuerlichen Unterschiede kenne ich zwar, aber ich weiß nicht, wo ich eine solche Rente in Wiso-Steuer eintragen muss. Ich beziehe ja die Rente noch nicht und habe deshalb (außer dem zu erwartenden Betrag) noch keine Bescheinigungen des Versicherers. Ich möchte - entweder als Planspiel oder als Prognoseberechnung für die nächste Steuererklärung - erfahren, wie hoch die zusätzliche Steuer bei Wahl der Rente wäre.

    Könnt Ihr mir helfen?

    Mit Dank im Voraus

    DerDeedee

  • Ich habe das pdf-Dokument gelesen, aber nur z.T. verstanden...!

    Was ich bei meinen Recherchen gefunden habe, ist, dass bei einer als Rente ausgezahlten Lebensversicherung der Ertragsanteil versteuert wird.

    Aber wo im Wiso-Programm gebe ich denn solch eine Rente ein? Berechnet Wiso den Ertragsanteil?

    • Offizieller Beitrag

    Was ich bei meinen Recherchen gefunden habe, ist, dass bei einer als Rente ausgezahlten Lebensversicherung der Ertragsanteil versteuert wird.

    Bei einer vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Versicherung? Wo hast Du das gefunden? Und von wann sind die Anmerkungen?

    Ich habe das pdf-Dokument gelesen, aber nur z.T. verstanden...!

    Dann solltest Du das noch einmal lesen. ;)

    Hier

    Sicher? ?(

  • Bei einer vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Versicherung? Wo hast Du das gefunden? Und von wann sind die Anmerkungen?

    Z.B. hier: Lebensversicherung und Steuer - Was muss ich beachten? (wendl-koehler.de) vom 4.1.23

    Auch bei Finanztip (Steuer auf Lebensversicherung - Kapitallebensversicherung versteuern (LV Versteuerung, Steuererklärung, Risikolebensversicherung) - Finanztip, aktualisiert 12.12.22) wird klar gesagt, dass bei Rentenzahlung unabhängig vom Abschlussdatum der Ertragsanteil versteuert wird.

    Auch bei Haufe (Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform | Steuern | Haufe) vom 15.10.21 wird es so dargestellt, allerdings wird hier das in Deiner pdf-Datei beschriebene Rechtsverfahren dargestellt (übrigens verständlicher als in besagter pdf-Datei!).

    Es fehlt aber letztlich als Folge aus dem BFH-Urteil die eindeutige Feststellung, dass auch die Rente aus einer vor 2005 abgeschlossenen Lebensversicherung wie die Einmalzahlung steuerfrei ist!

    Was soll ich also machen? Die Rentenzahlungen gar nicht angeben, weil sie ja eh steuerfrei sind? Oder muss bei Besteuerung durch das Finanzamt jeder selbst ein Verfahren beim Finanzgericht anstrengen?

    • Offizieller Beitrag

    Es fehlt aber letztlich als Folge aus dem BFH-Urteil die eindeutige Feststellung, dass auch die Rente aus einer vor 2005 abgeschlossenen Lebensversicherung wie die Einmalzahlung steuerfrei ist!

    BFH-Urteil VIII R 4/18 vom 01.07.2021 - Quelle: Google-Suche

    Zitat

    Leitsätze

    Rentenzahlungen, die auf einem begünstigten Versicherungsvertrag i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 beruhen, sind insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 zuzuordnen und unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 steuerfrei, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt.

    Zitat

    Aus Gründen der Gleichbehandlung mit ebenfalls nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 begünstigten Verträgen, bei denen der Steuerpflichtige von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch macht, sind deshalb auch die bei Ausübung des Rentenwahlrechts zufließenden Gesamtbezüge nicht der Besteuerung zu unterwerfen, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt. Das ist vorliegend der Fall. Denn nach den Feststellungen des FG war der dem Kläger im Streitjahr (dem ersten Jahr der Rentenzahlung) zugeflossene Rentenbetrag in Höhe von ... € noch vollumfänglich in dem von der X-Versicherung mitgeteilten Kapitalabfindungsbetrag in Höhe von ... € enthalten.

    Und das Vorliegen dieses Tatbestands ist zu prüfen und ggf. zu belegen.

  • Schon- die Ertragsanteilbesteuerung ( Rente ) gab es schon immer... vor 2005 bzw. nach 2004... nur der Prozentsatz hat sich geändert

    • Offizieller Beitrag

    Schon- die Ertragsanteilbesteuerung ( Rente ) gab es schon immer... vor 2005 bzw. nach 2004... nur der Prozentsatz hat sich geändert

    Wenn man meint, Hilfestellung leisten zu können, sollte man zumindest auch mal die aktuelle Rechtsprechung beachten und etwaige daraus resultierende Änderungen registrieren.

  • Und das Vorliegen dieses Tatbestands ist zu prüfen und ggf. zu belegen.

    Das stelle ich mir schwierig vor! Die Rente wird ja bis zum Lebensende gezahlt und irgendwann - wenn man lange genug lebt - wird die Summe aller Rentenzahlungen diese in der Sparphase angesammelten Beträge überschreiten. Und erst dann müsste die Rente - im hohen Alter - versteuert werden?!?

    Bleibt zum Schluss noch die Frage: An welcher Stelle genau im Wiso-Programm müsste diese Rente eingetragen werden?

    Und weiter: Berücksichtigt Wiso bei der Berechnung der Steuer (gesamt) die Steuerfreiheit der Lebensversicherung? Ich habe bisher keinen entsprechenden Menüpunkt gefunden - obwohl ja die Verrentung einer Lebensversicherung wahrscheinlich kein exotischer Sonderfall sein wird...!

    Schönen Sonntag!

    DerDeedee

  • [...] sollte man zumindest auch mal die aktuelle Rechtsprechung beachten und etwaige daraus resultierende Änderungen registrieren.

    In diesem Zusammenhang ist verwunderlich, dass auch bei renommierten Finanzportalen - und dazu zähle ich z.B. auch Finanztip und Haufe - diese Rechtsprechung - immerhin ja schon wieder einige Zeit her - keinen entsprechenden Eingang gefunden hat! Auch Haufe bleibt vorerst - trotz Darstellung des BFH-Urteils - bei der Angabe, dass Steuerfreiheit nur bei Auszahlung als Gesamtsumme herrscht.

    Gibt's da evtl. noch ein paar weitere "Fallstricke"?

    • Offizieller Beitrag

    Auch Haufe bleibt vorerst - trotz Darstellung des BFH-Urteils - bei der Angabe, dass Steuerfreiheit nur bei Auszahlung als Gesamtsumme herrscht.

    Wo steht das? Ich lese dort:

    Zitat

    Aktualisierung: BFH entscheidet wie FG

    Der BFH (  Urteil v. 1.7.2021, VIII R 4/18) hat sich aktuell der Auffassung des FG angeschlossen und dabei die Ansicht vertreten, dass die Rentenzahlungen insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind. Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der Versicherungsleistung je nachdem, ob von dem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht wird oder nicht, sehe der Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 nicht vor.

    Durch den Verweis auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 mache die Vorschrift vielmehr deutlich, dass die Steuerbefreiung allein davon abhängt, dass der Versicherungsvertrag generell zu den nach dieser Vorschrift begünstigten Vertragstypen gehört. Zwar führt die einheitliche Zuordnung der Rentenbezüge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Ergebnis dazu, dass gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 auch die in den Gesamtbezügen enthaltenen Zinsanteile der Auszahlungsphase steuerfrei gestellt werden, bei denen es sich materiell-rechtlich um der Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG unterliegende Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen im Sinne der Vorschrift handelt. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass bei einer Ausübung des Kapitalwahlrechts die gesamte Versicherungsleistung nicht der Besteuerung unterlegen hätte, da die in der Ansparphase erwirtschafteten Zinsen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 steuerbefreit gewesen wäre.

    Aus Gründen der Gleichbehandlung mit ebenfalls nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 begünstigten Verträgen, bei denen der Steuerpflichtige von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch macht, sind deshalb auch die bei Ausübung des Rentenwahlrechts zufließenden Gesamtbezüge nicht der Besteuerung zu unterwerfen, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt. Der BFH stimmt aus den dargestellten Gründen dem FG auch dahingehend zu, dass es sich bei der Art und Weise der Auszahlung (Einmalbetrag oder monatliche Rentenzahlung) lediglich um eine Auszahlungsmodalität handelt, die die Steuerfreistellung unberührt lässt.

    Gibt's da evtl. noch ein paar weitere "Fallstricke"?

    Zitat

    Aus Gründen der Gleichbehandlung mit ebenfalls nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 begünstigten Verträgen, bei denen der Steuerpflichtige von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch macht, sind deshalb auch die bei Ausübung des Rentenwahlrechts zufließenden Gesamtbezüge nicht der Besteuerung zu unterwerfen, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt. Das ist vorliegend der Fall. Denn nach den Feststellungen des FG war der dem Kläger im Streitjahr (dem ersten Jahr der Rentenzahlung) zugeflossene Rentenbetrag in Höhe von ... € noch vollumfänglich in dem von der X-Versicherung mitgeteilten Kapitalabfindungsbetrag in Höhe von ... € enthalten.

    Und das Vorliegen dieses Tatbestands ist zu prüfen und ggf. zu belegen.

    Das stelle ich mir schwierig vor! Die Rente wird ja bis zum Lebensende gezahlt und irgendwann - wenn man lange genug lebt - wird die Summe aller Rentenzahlungen diese in der Sparphase angesammelten Beträge überschreiten. Und erst dann müsste die Rente - im hohen Alter - versteuert werden?!?

    Das wäre dann zu klären.

    Vorinstanz:
    Rentenzahlungen aus einem vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen begünstigten Versicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 Finanzgericht Baden-Württemberg 16. Oktober 2017 Az 5 K 1605_16 .pdf

  • Na gut!

    Bleibt zum Schluss noch die Frage: An welcher Stelle genau im Wiso-Programm müsste diese Rente eingetragen werden?

    Und weiter: Berücksichtigt Wiso bei der Berechnung der Steuer (gesamt) die Steuerfreiheit der Lebensversicherung? Ich habe bisher keinen entsprechenden Menüpunkt gefunden - obwohl ja die Verrentung einer Lebensversicherung wahrscheinlich kein exotischer Sonderfall sein wird...!

    Unterstützt Wiso irgendwie die Berechnung einer möglichen Steuer durch Eingabe der Rentenzahlungen, Berechnung des Ertragswertes etc.? Denn auch, wenn (noch) keine Steuer anfällt, muss die Rentenzahlung doch bestimmt dem Finanzamt erklärt werden!?!

  • Prima, das scheint ja dann zu funktionieren! Danke für die Recherche...!

    Aber immer noch: Wo trage ich diese Rentenzahlungen ein???

    "Renten aus privaten Rentenversicherungen (lebenslang)" (Renten und andere Leistungen)

    oder

    "Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen"

    oder

    "Übrige Kapitalerträge" (Kapitalvermögen)

    oder wo sonst???

    Es muss ja auch irgendwo vermerkt werden, dass es sich um Zahlungen aus einem Altvertrag (vor 2005) handelt.

    (Wohl nicht umsonst hat mein Thema das Label "Bedienung" erhalten...!)

    • Offizieller Beitrag

    Es muss ja auch irgendwo vermerkt werden, dass es sich um Zahlungen aus einem Altvertrag (vor 2005) handelt.

    Das teilt Dir mit der Leistungsmitteilung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum die zahlende Stelle mit. Das wird aktuell sicherlich noch so dem FA elektronisch übermittelt. Du musst dann eben Einspruch einlegen mittels Formulierungen des Musterschreibens und Bezug auf das BFH-Urteil.

    Die zahlende Stelle kann Dir sicherlich mitteilen, ob und wann das Urteil bei ihnen entsprechend gewürdigt wird.

    Ganz steuerfreie Einnahmen, die auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sind nicht einzutragen.

  • Im Steuerblick 01/24 (Lebensversicherungen vor 2005) wurde auf ein neues BFH-Urteil vom 01.07.2021 verwiesen: VIII R 4/18.

    Lt. diesem Urteil sind auch monatliche Rentenzahlungen aus Rentenversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei:

    - Mindestvertragsdauer 12 Jahre

    - mindestens 5 Jahre laufende Beitragszahlung

    - Todesfallschutz von mindestens 60% der Beitragssumme

    - keine Verwendung zu Finanzierungszwecken

    Die Finanzämter setzen diese Urteil bisher nicht um. Im Steuerblick wird daher empfohlen, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen.

    Selbst im WISO-Steuerprogramm gibt es m. E. keine Möglichkeit, die Rentenzahlungen ohne Steuer einzugeben. Es kommt immer eine automatische Besteuerung, abhängig vom Beginn der Rentenzahlungen.

    Kann WISO das Programm nicht dahingehend ändern, dass man im Programm dem Urteil entsprechend die Rentenzahlungen ohne Steuer eingeben kann?

  • Kann WISO das Programm nicht dahingehend ändern, dass man im Programm dem Urteil entsprechend die Rentenzahlungen ohne Steuer eingeben kann?

    Alle Steuerprogramme wenden die aktuell geltende Rechtslage an.

    Im Übrigen habe ich Deinen Post in einen Thread verschoben, in dem das Thema vollständig abgehandelt wurde. Bitte künftig vor dem Erstellen eines neuen Themas auch einmal die erweiterte Forumssuche nutzen.

  • miwe4 22. Mai 2024 um 13:12

    Hat den Titel des Themas von „Erträge aus Kapital-Lebensversicherung“ zu „Erträge aus Kapital-Lebensversicherung bei Abschluss vor dem 01.01.2005 und Auszahlung als Rente BFH-Urteil vom 01.07.2021, VIII R 4/18“ geändert.
  • Guten Tag,

    nun hat dieser Thread, der ja (zumindest bei mir) noch nicht erhaltene Rentenzahlungen und deren Besteuerung behandelt, praktische Relevanz erhalten:

    Die Lebensversicherungsgesellschaft hat - wie ja wohl vorgeschrieben - an die Finanzbehörde die Rentenzahlungen gemeldet, wahrscheinlich aber ohne Nennung des Umstands, dass die Zahlungen auf einem Alt-Vertrag beruhen (mir ist nicht bekannt, ob solch eine Nennung bei der Übermittlung überhaupt möglich ist).

    Da das zu vermuten war, habe ich in meiner aktuellen Steuererklärung unter "Ergänzende Angaben" entsprechend dem WISO-Musterschreiben (s.o. Beitrag von miwe4*) um Berücksichtigung des BFH-Urteils gebeten - dies erfolgte aber nicht, die Rentenzahlungen wurden versteuert...!

    (*: Ich sehe gerade, dass das entsprechende Musterschreiben in der aktuellen WISO Steuer-Version 2025 nicht mehr enthalten ist, in der Vorgänger-Version (2024) aber schon...)

    Dass ich nun den Weg des Rechtsbehelfs gehen muss, ist schon ziemlich ärgerlich!

    Noch ärgerlicher ist es m.E. aber, dass sich die Finanzämter nicht an Urteile des Bundesfinanzhofs halten bzw. diese nicht berücksichtigen! Kann man dagegen nicht etwas Grundsätzliches tun?

    Vielleicht habt Ihr eine Idee...!

    Gruß - DerDeedee

  • In der Zwischenzeit habe ich nochmal in den schon früher genannten Quellen recherchiert und bin bei haufe.de fündig geworden:

    Auch bei Haufe wurde anfangs dargestellt, dass Auszahlungen aus Lebensversicherungen aus Altverträgen nur dann steuerfrei seien, wenn die Ablaufleistung in einem Betrag ausgezahlt wird, ansonsten müsse bei einer Rentenzahlung der Ertragsanteil versteuert werden. Immerhin wurde dann im weiteren Verlauf des Textes auf das hier in diesem Thread dargestellte BFH-Urteil verwiesen, nach dem auch die Rentenzahlung aus einem Altvertrag steuerfrei sei.

    Nun wird der Text durch eine weitere Aktualisierung vom 16.5.2025 ergänzt:

    "Das in der letzten Aktualisierung angesprochene BFH-Urteil ist nie im Bundesteuerblatt veröffentlicht worden. Vielmehr wurde mit einer gesetzlichen Änderung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG durch Art. 3 des Jahressteuergesetzes 2024 (BGBl 2024 I Nr. 387 vom 05.12.2024) die Besteuerung mit dem Ertragsanteil gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG für Renten aus vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht beibehalten.

    Damit ist die Rechtsprechung des BFH überholt und das Urteil v. 1.7.2021, VIII R 4/18, nicht allgemein anzuwenden. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung ist damit künftig ausdrücklich für Leistungen aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht nur insoweit weiterhin anzuwenden, als die Kapitalauszahlung gewählt wird. Mit der gesetzlichen Änderung unterliegen Rentenzahlungen aus Rentenversicherungsverträgen damit auch weiterhin einheitlich der Ertragsanteilsbesteuerung, unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag ein Kapitalwahlrecht vorgesehen hatte, das der Steuerpflichtige nicht ausgeübt hat.

    Die geänderte Fassung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG ist in allen offenen Fällen anzuwenden." (aus: haufe.de)

    (Eventuell beruht ja darauf auch die Tatsache, dass das entsprechende Musterschreiben im aktuellen WISO-Programm nicht mehr enthalten ist.)

    Damit ist ja nun die ganze Angelegenheit hinfällig - wobei mir nicht klar ist, wie denn nun der im früheren BFH-Urteil geforderten Gleichbehandlung Genüge getan wird! Man muss wohl wieder auf die Klage eines findigen Steueranwalts und ein entsprechendes Urteil hoffen...

    Ich bin leider kein Anwalt und scheue mich, das finanzielle Risiko einer Klage zu tragen.