PV Anlage - Zwang in die "Liebhaberei"?

  • Hallo,

    ich habe an anderer Stelle gelesen, dass für meine PV-Anlage (Baujahr 2020) ab dem Steuerjahr 2022 die vereinfachte Einkommenssteuern (="Liebhaberei") zur Pflicht wird, d.h. ich brauche keine Einkommenssteuer mehr zahlen, kann aber meine Abschreibungen auch nicht mehr geltend machen. Dies ist nun "zwangsweise", ich habe da kein Wahlrecht mehr. Auf der anderen Seite werden die letzten Steuererklärungen auch nicht zurück abgewickelt, d.h. eventuelle Steuerersparnisse der letzten Jahre werden nicht rückgängig gemacht.

    Habe ich das so richtig verstanden? Warum finde ich dazu keinen Hinweis in der Software?

    Danke,

    Thomas

  • Wo steht, dass es eine Plficht sei, zur Liebhaberei zu wechseln? Du darfst optieren, du musst nicht.

    Nur solltest du aufpassen - soweit ich das Gesetz verstanden habe, werden dann die alten Jahre möglicherweise korrigiert, also schon gezogene AfA etc. gestrichen und du musst Steuern für Vorjahre nachzahlen. auch bleibt es bei der Umsatzsteuererklärung - bei dieser gibt es keine Liebhaberei.

    • Offizieller Beitrag

    Habe ich das so richtig verstanden?

    Ja.

    FAQ zur Einführung von steuerlichen Erleichterungen für kleine Photovoltaikanlagen mit dem Jahressteuergesetz 2022 - Quelle: FinVerw NRW

    Zitat

    3. Wenn ich bereits vor dem 01.01.2023 eine Photovoltaik-Anlage in Betrieb genommen habe, profitiere ich von der Steuerbefreiung?

    Für die Ertragsteuer sind Einnahmen und Entnahmen von auf Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden errichteten Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 Kilowatt (peak) ab dem Jahr 2022 von der Steuer befreit. Bei sonstigen Gebäuden, wie beispielsweise Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern, liegt die Grenze bei 15 Kilowatt (peak) je Wohnung oder Gewerbeeinheit.

    Unerheblich für die Steuerbefreiung ist, wann die Photovoltaik-Anlage in Betrieb genommen wurde.

    Für die Einnahmen und Entnahmen der Jahre bis einschließlich 2021 greift die Steuerbefreiung nicht; hier kommt ggf. die Vereinfachungsregelung gemäß Scheiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.10.2021 (veröffentlicht im Bundessteuerblatt 2021 Teil I Seite 2202) zur Anwendung. Bei Anlagen, die bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommen worden sind, ist eine Antragstellung zur Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung in der Regel bis zum 31.12.2022 möglich.

    Warum finde ich dazu keinen Hinweis in der Software?

    Du weißt aber, wann das alles beschlossen wurde, oder?

    2022-12-16 Jahessteuergesetz 2022.pdf

    Zitat

    2. § 3 wird wie folgt geändert: .....

    d) Folgende Nummer 72 wird angefügt:

    „72. die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb

    a) von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und
    b) von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,

    insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft. Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen insgesamt insgesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein Gewinn zu ermitteln. In den Fällen des Satzes 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht anzuwenden.“

    Und als Konsequenz daraus:

    § 3c Absatz 1 EStG - An­tei­li­ge Ab­zü­ge

    Zitat

    1Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.