Und jetzt lass es doch gut sein
kein Problem damit.
Mal gespannt was auf den Fehlerhinweis von Buhl geantwortet wird
So wie es aussieht sieht Buhl das nicht so und einige andere Quellen auch nicht.
Und Mase123 sieht es ebenso.
klar
EStG - BRKG
Und jetzt lass es doch gut sein
kein Problem damit.
Mal gespannt was auf den Fehlerhinweis von Buhl geantwortet wird
So wie es aussieht sieht Buhl das nicht so und einige andere Quellen auch nicht.
Und Mase123 sieht es ebenso.
klar
EStG - BRKG
Alles anzeigenHast du in das ESTG geschaut? Nein hast du nicht!
nein, wozu auch.
Du anscheinend nicht in das von Dir verlinkte BRKG. Denn das hat nichts mit der EÜR zu tun.
Steht da doch ganz am Anfang:
Zitat§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richter des Bundes sowie der Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richter.
Das wäre aber sinnvoll gewesen.
Andere Gesetze beziehen sich aber darauf. Und die Regelungen zur EÜR beziehen sich wiederum auf das ESTG
Ich zitiere dazu mal das ESTG
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 EStG (https://dejure.org/gesetze/EStG/9.html#Abs1:S3:Nr5:S5)
Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.
Das dass auch für EÜR, Selbstständige usw. gilt steht übrigens in:
der Einkommensteuer-Richtlinie R 4.12 und den Hinweisen dazu H 4.12
Quelle: https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2020/A-Ei…ff-3c04cd271661
lavender hast du dir den zitierten Beitrag immer noch nicht gelesen? Die Beziehung zwischen den Gesetzen habe ich dir dort erklärt. Lies es doch einfach. Wenn du meinst das hätte keine Geltung für dich ist das schön. Natürlich hat nicht das gesamte Gesetz Geltung für dich wenn aber im BRKG der Satz für die Fahrtkostenerstattung geändert wird dann entfaltet dies eine Wirkung auf Arbeitnehmer, Selbständige usw...
Natürlich hat nicht das gesamte Gesetz Geltung für dich wenn aber im BRKG der Satz für die Fahrtkostenerstattung geändert wird dann entfaltet dies eine Wirkung auf Arbeitnehmer, Selbständige usw...
Man könnte in diesem Zusammenhang z.B. auch einfach einmal auf die Tz. 37 des BMF-Erlasses vom 25.11.2020 verweisen. ![]()
2020-11-25-Steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern BMF .pdf
Zitat37 Statt der tatsächlichen Aufwendungen kann aus Vereinfachungsgründen typisierend je nach Art des benutzten Verkehrsmittels (z. B. PKW, Motorrad) auch ein pauschaler Kilometersatz (höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz für das jeweils benutzte Beförderungsmittel: Benutzung eines Kraftwagens, z. B. PKW 0,30 €, für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug 0,20 €) für jeden gefahrenen Kilometer angesetzt werden (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 2 EStG). Eine Prüfung der tatsächlichen Kilometerkosten ist demnach nicht mehr erforderlich, wenn der Arbeitnehmer von dieser gesetzlichen Typisierung Gebrauch macht.